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BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - 4 AS 64/15
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Einnahmen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente als Einkommen Substantiierung einer Grundsatzrüge
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG zählt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit - auch aus einer privaten Lebensversicherung - nicht zu den privilegierten, also nicht zu berücksichtigenden Einnahmen.
Normenkette:
SGB II § 11
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Thüringen 12.02.2015 L 9 AS 1705/13 , SG Meiningen S 4 AS 1640/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: