Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 25. März 2015 - L 19 AS 542/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Kostengrundentscheidung des SG Köln (Beschluss vom 5.3.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde
des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen als unzulässig verworfen (Beschluss vom 25.3.2015). Mit einem an das LSG gerichteten
Schreiben vom 1.4.2015 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und Rechtsmittel eingelegt. Zugleich hat
er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte
Antrag auf Bewilligung von PKH vom 1.4.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 SGG iVm §
114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen
Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 25.3.2015 seiner Art nach gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 S 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden
Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach
Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13 mwN).