Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2015 - L 12 AS 2970/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Regelleistung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1. bis 30.6.2011. Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.7.2013). Gegen die Nichtzulassung
der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG Baden-Württemberg als unzulässig verworfen hat (Beschluss vom
17.3.2015). Mit Schreiben vom 1.5.2015 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss des LSG gewandt.
Der Senat wertet das Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
Der Beschluss des LSG vom 17.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.