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BSG, Beschluss vom 10.12.2010 - 4 AS 97/10
Ablehnung eines Richters im sozialgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit
Entscheidend für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit ist die Befürchtung der Voreingenommenheit der befassten Richter. Diese ist jedoch nicht rechtlichen Erwägungen zu entnehmen. Unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen oder Tatsachenwürdigungen eines Richters sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es müssen vielmehr objektive Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten beruht oder willkürlich im Sinne einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 166 Abs. 1
,
SGG § 177
,
SGG § 178a
,
SGG § 179 Abs. 1
,
SGG § 60
,
ZPO § 42 Abs. 2
,
ZPO § 578
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 23.07.2009 L 3 AS 5144/09 , SG Reutlingen 29.10.2007 S 5 AS 1934/07
Die Gesuche des Klägers, die Richter am BSG X und Y, die Richterin am BSG Z sowie die Richter des 3. Senats des LSG Baden-Württemberg wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.
Das Ersuchen des Klägers, das Verfahren der Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 29. Oktober 2007 wieder aufzunehmen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BSG vom 18. März 2010 zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Reutlingen vom 29. Oktober 2007, gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2009 und der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BSG vom 10. Juni 2010 werden abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für dieses Verfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: