BSG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 R 89/06
Bindung des Landesgerichts und Selbstbindung des Revisionsgerichts nach § 170 Abs. 5 SGG bei Entscheidung über die Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten bei einem im Soll befindlichen Konto
1. Die Bindung des Landesgerichts nach § 170 Abs. 5 SGG erstreckt sich auf alle Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung des vom BSG entschiedenen Sachverhalts, soweit dieses die Rechtsauffassung des LSG als mit Bundesrecht nicht vereinbar erklärt und das angefochtene Urteil aufgehoben hat, also soweit die rechtliche Beurteilung des der Revision zu Grunde liegenden Sachverhalts für die Entscheidung des BSG und damit für die Aufhebung und/oder für die Zurückverweisung ursächlich war (hier zur Frage der Bereicherung und zum Befriedigungsverbot bei Gutschrift eines Geldbetrags nach dem Tod eines Versicherten auf ein im Soll befindliches Konto).
2. Die sog Selbstbindung des Revisionsgerichts im zweiten Rechtsgang ist Folge der Bindung der Vorinstanz, wie sie in § 170 Abs 5 SGG angeordnet ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: WM 2007, 2232
Normenkette:
SGB I § 47
,
SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1, 2, 3, Abs. 3 S. 1, 2, 3, 4 § 119
,
SGG § 170 Abs. 2 S. 2, Abs. 5
,
ZPO § 563 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Hamburg 31.10.2006 L 3 R 22/06 KN , SG Hamburg 14.10.2004 S 11 RA 524/03

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