Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte als Rentenversicherungsträger den monatlichen Zahlungsansprüchen
des Klägers aus seinem Recht auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ab 1. Januar 2001 den anspruchsvernichtenden
Einwand als Erfüllungssurrogat entgegenhalten darf, er habe während desselben Zeitraums Anspruch auf eine Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte den Freibetrag, in dessen Höhe die
Ansprüche aus dem Recht auf Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben haben, bei ihm niedriger angesetzt hat, weil er am
18. Mai 1990 im Betrittsgebiet gewohnt hat.
Der im September 1938 geborene Kläger war in der DDR von Mai 1967 bis Juni 1990 als Pflichtassistent und Tierarzt beschäftigt
sowie in der Sozialpflichtversicherung versichert. Ab 1. September 1969 war er in die (zusätzliche) Altersversorgung der Intelligenz
an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR einbezogen worden. Mit seinem
Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung war er ab 1. Juli 1988 Mitglied der Freiwilligen zusätzlichen Versorgung
für Tierärzte und andere Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Veterinärwesens.
Ab 1. Januar 2001 erkannte ihm die Beklagte das Recht auf eine Altersrente zu (Bescheid vom 17. Januar 2001). Mit seinem Widerspruch
begehrte der Kläger, ihm zusätzlich das Recht auf eine Altersversorgung aus der Zusatzversorgung zuzuerkennen. Während des
Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte im Bescheid vom 26. Juli 2001 wegen der Berücksichtigung von Anrechnungszeiten eine
Neufeststellung des Rentenwerts ab 1. Januar 2001 vor. Zugleich berücksichtigte sie eine dem Kläger aus der UV gewährte Verletztenrente.
Hierbei bestimmte sie den Freibetrag, in dessen Höhe der Betrag der Verletztenrente unberücksichtigt blieb, unter Berufung
auf die §§ 31, 84a Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem für das Beitrittsgebiet reduzierten Betrag der Grundrente. Auch gegen diesen "Bescheid" legte der Kläger Widerspruch
ein und begehrte, die "Intelligenzrente" als zusätzliche "Rentenleistung" zu erhalten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Versorgungssysteme der DDR geschlossen worden seien
(Widerspruchsbescheid vom 23. April 2003); es bestehe nur noch ein Anspruch auf eine einheitliche, ausschließlich aus der
RV stammende Rentenleistung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI).
Der Kläger hat dieses Begehren im Klageverfahren weiterverfolgt und zusätzliche prozessuale Ansprüche geltend gemacht. Insoweit
hat er beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 sowie
der Rentenanpassungsmitteilungen vom 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 zu verurteilen, ihm ein höheres
Alterseinkommen zu gewähren, indem sie
a)
seine Ansprüche auf Rente aus der Sozialversicherung und auf zusätzliche Rente in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz
des Einigungsvertrags (EinigVtr), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84 vH und ab 1. Juli 1990 (zunächst fiktiv) angepasst
wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet berücksichtigt und ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen gewährt, wie
sie bis zum 30. Juli 1995 vom EinigVtr für Bestandsrentner vorgesehen und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt
worden seien,
b)
die Versichertenrente nach dem
SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze
Ost (§§ 228a, 256a
SGB VI) und auch nicht nach dem ebenfalls verfassungswidrigen Alterssicherungsrecht Ost berechnet und seine Zusatzrentenansprüche
anerkenne, die er in der DDR per Gesetz ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert
worden seien, und die Versichertenrente zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufstockt,
c)
die Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000 (zunächst fiktiv), zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002 und zum 1. Juli 2003 nach den
verbindlichen Vorgaben des EinigVtr und des Grundgesetzes (
GG) vornehme, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf die Anpassung Ost nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April
1999 unter Eigentumsschutz stehe, und
d)
eine Vergleichsberechnung ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätigkeitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG wie
für Bestandsrentner von seinem Gesamteinkommen gemäß §
307b SGB VI idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes durchführe.
Des Weiteren hat der Kläger im Schriftsatz vom 14. März 2004 beantragt, das Verfahren auszusetzen, um der Beklagten Gelegenheit
zu geben, die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) umzusetzen und den beim Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der UV zu ermittelnden "Grenzbetrag" unter Berücksichtigung
der "Grundrente West" zu bestimmen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 6. Juli 2004). Zur Begründung ist ausgeführt worden, die Klagen seien unzulässig,
soweit sie sich gegen die Rentenanpassungen richteten. Gegenstand des Widerspruchs seien nicht die Anpassungen, sondern die
Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom 26. Juli 2001 gewesen. Die weiteren prozessualen Ansprüche seien nicht begründet. Soweit
der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt habe, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, den beim Zusammentreffen von
Rente und Leistungen aus der UV zu ermittelnden Grenzbetrag neu zu bestimmen, lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung
nach §
114 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht vor. Abgesehen davon, dass der Kläger nur einen Aussetzungsantrag, nicht aber bezüglich der Anrechnung der Verletztenrente
einen Sachantrag formuliert habe, wäre ein solcher auch unzulässig. Gegenstand der am 9. Mai 2003 erhobenen Klagen sei nur
der geltend gemachte selbstständige Anspruch aus der Zusatzversorgung und der geltend gemachte höhere Geldwert des Rechts
auf Altersrente gewesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 10. November 2004). Zur Begründung hat
das LSG auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, soweit der Kläger mit der Berufung einen besonderen aus dem EinigVtr abgeleiteten Zahlbetragsschutz, einen
Anspruch auf Vergleichsberechnung, einen Anspruch auf eine eigenständige Zusatzrente sowie den Wegfall der Beitragsbemessungsgrenze
Ost oder der Beitragsbemessungsgrenze überhaupt beantragt habe. Soweit er sich gegen die Rentenanpassungen zum 1. Juli 2000
(fiktiv), 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie im Rahmen der Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente gegen
die Ermittlung des anrechnungsfreien Betrags nach einer Grundrente (Ost) gewandt habe, habe das SG zutreffend entschieden, dass das Gericht nicht berufen sei, über jeglichen vom Kläger im Laufe des Verfahrens geltend gemachten
Anspruch zu entscheiden; vielmehr werde der erhobene Anspruch als Streitgegenstand nach Inhalt und Umfang allein vom Kläger
mit seiner Klage bestimmt. Danach seien weder die Anrechnung der Unfallrente noch die allgemeine Rentenanpassung Streitgegenstand
gewesen. Selbst wenn als Streitgegenstand nicht die Zuerkennung eines höheren Rentenwerts angesehen würde, sondern der Zahlbetrag
allgemein und damit ua die Anrechnung der Unfallrente Streitgegenstand wäre, könne die Berufung keinen Erfolg haben. Denn
die Anrechnung begegne keinen Bedenken. Die nach seiner Auffassung hierfür maßgeblichen Gründe hat das LSG auf den S 9 bis
15 des Urteils dargelegt. Das LSG hat die Revision im Urteilstenor zugelassen, "soweit die Anrechnung der Unfallrente im Streit
ist". Zur Erläuterung hat es am Schluss der Entscheidungsgründe angegeben, es habe die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG zugelassen, weil unter der Annahme, dass die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente Streitgegenstand des Verfahrens
geworden sei, seine Entscheidung von den Entscheidungen des BSG vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R) und 20. November 2003 (B 13 RJ 5/03 R) und mittelbar auch von der Entscheidung vom 23. September 2003 (B 4 RA 54/02 R) abwiche.
Der Kläger hat die Revision eingelegt, soweit das Urteil des LSG den Eindruck vermitteln konnte, sie sei zugelassen worden.
Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.
September 2005).
Mit seiner Revision rügt der Kläger, §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli
2004 (BGBl I 1791) iVm § 84a BVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art
3 GG und das Rückwirkungsverbot nach Art
20 GG. Im Übrigen trägt er zu dem Hinweis des Senats, es sei auch zuprüfen, ob das LSG die Revision wirksam oder nur unter einer
unzulässigen Bedingung oder Unterstellung und deshalb nicht wirksam zugelassen habe, vor, die Bindung des BSG an die Zulassung
sei auch dann gegeben, wenn ein Zulassungsgrund in Wahrheit nicht vorgelegen habe, die Zulassung also gesetzeswidrig erfolgt
sei. Ein Ausschluss der Bindung trete nur bei Willkür ein. Selbst wenn das LSG die Revision unter einer unzulässigen Bedingung,
die nicht den Tatbestand der Willkür erfülle, zugelassen hätte, wäre das BSG an die Zulassung gebunden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. November 2004, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Stralsund vom 6. Juli 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 2001 und 26. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, ab dem 1. Januar 2001 bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge aus der Verletztenrente
aus der gesetzlichen Unfallversicherung den Betrag zu berücksichtigen, der als Beschädigten-Grundrente allein nach § 31 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz ohne Anwendung des § 84a Bundesversorgungsgesetz iVm den Bestimmungen des Einigungsvertrags geleistet würde.
Die Beklagte beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Revision sei vom LSG nicht wirksam zugelassen worden; im Übrigen sei die angefochtene Entscheidung
auch in der Sache nicht zu beanstanden.
II
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie vom LSG nicht wirksam zugelassen worden ist.
Gemäß §
160 Abs
1 SGG steht die Revision den Beteiligten gegen das Urteil des LSG ua nur zu, wenn sie im angefochtenen Urteil zugelassen worden
ist. Das LSG hat zwar erklärt, es lasse die Revision teilweise zu, dies jedoch unter einer unzulässigen Bedingung. §
160 Abs
3 SGG, nach dem das BSG an die - auch gesetzeswidrige - Zulassung gebunden ist, setzt voraus, dass das LSG selbst die Zulassung
abschließend ausgesprochen, die Zulassung also nicht von der weiteren Entscheidung einer "anderen Stelle" abhängig gemacht
hat. Dies ist jedoch hier der Fall, weil das LSG die Zulassung unter die Bedingung gestellt hat, dass das BSG - entgegen dem
LSG - zu der Auffassung kommt, dass "die Anrechnung der Unfallrente im Streit ist".
Im Tenor des angefochtenen Urteils hat das LSG die Revision zugelassen, "soweit die Anrechnung der Unfallrente im Streit ist".
Die Teilzulassung ist damit zwar klar auf die Thematik der "Anrechnung der Unfallrente" begrenzt, lässt aber offen, ob und
in welchem Umfang dieses Thema Streitgegenstand ist. Die Auslegung des Urteils des LSG und seiner Begründung für die Revisionszulassung
lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass das LSG die Revision nur unter der Bedingung zugelassen hat, dass das BSG meint,
die Thematik sei Streitgegenstand. Die Teilzulassung ist somit von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass eine solche
Anrechnung nach Ansicht des BSG im Streit gewesen ist. Denn das LSG hat in den Entscheidungsgründen unter Bezugnahme auf den
Gerichtsbescheid des SG festgestellt (S 7 letzter Abs letzter Satz des LSG-Urteils), dass - ua - die Anrechnung der Unfallrente nicht Streitgegenstand,
also nach seiner Auffassung die Bedingung für die Zulassung der Revision nicht erfüllt gewesen ist.
Auch wenn die weiteren Ausführungen des LSG dazu, dass die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung materiell-rechtlich nicht
zu beanstanden sei, den wesentlichen Teil, nämlich zwei Drittel, der Entscheidungsgründe ausmachen, handelt es sich hierbei
nach seinen eigenen Darlegungen nur um ein sog "obiter dictum". Dies ergibt sich aus dem "Vorspann" zu diesen Ausführungen
auf S 8 Abs 2 des Urteils. Dort führt das LSG aus, dass selbst dann, wenn als Streitgegenstand nicht die Zuerkennung eines
höheren Rentenwerts angesehen "würde", sondern der "Zahlbetrag der Rente allgemein" und damit - ua - auch die Anrechnung der
Unfallrente lediglich Begründungselement eines einheitlichen Klageanspruchs und damit Streitgegenstand "wäre", könnte die
Berufung keinen Erfolg haben. Schon die im Konjunktiv gebrauchten Hilfsverben "würde" und "wäre" machen deutlich, dass das
LSG von einer gegenteiligen Rechtsauffassung ausgegangen ist, nämlich von der zuvor getroffenen Feststellung, dass die Anrechnung
nicht Streitgegenstand gewesen ist. Damit sind nach der Rechtsauffassung des LSG die Ausführungen zur Begründetheit der Anrechnung
nicht entscheidungserheblich gewesen, haben also nur die Qualität eines "obiter dictum".
Zwar wäre das BSG auch an die - gesetzeswidrige - Zulassung wegen eines "obiter dictum" gebunden, die am Ende der Entscheidungsgründe
gegebene Begründung zeigt jedoch, dass das LSG selbst nicht über die Zulassung abschließend entschieden hat. Danach hat das
LSG die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG "unter der Annahme" zugelassen, dass die Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente des Klägers Streitgegenstand geworden
ist. Von einer solchen "Annahme" ist - wie dargelegt - das LSG erklärtermaßen nicht ausgegangen. Da das Rechtsmittel der Revision
das Urteil des LSG zur Prüfung des BSG stellen soll, ist die Einschränkung "unter der Annahme" nur dahin zu verstehen, dass
die Revision für den Fall zugelassen wird, dass das BSG - anders als das LSG - "annehmen" sollte, dass die Anrechnungsthematik
Streitgegenstand gewesen ist. Damit hat das LSG es im Ergebnis von der "Annahme" des BSG abhängig gemacht, ob die Revision
zugelassen worden ist. Das LSG hat also nicht lediglich eine unklare Teilzulassung ausgesprochen, die insoweit zu einer (uneingeschränkten)
Zulassung der Revision geführt hätte, sondern eine zwar thematisch klar abgegrenzte, aber von der Entscheidung des BSG abhängige
Zulassung.
Demzufolge hat das LSG die Revision nicht wirksam zugelassen; es hat nicht selbst eine abschließende Entscheidung über die
Zulassung getroffen, sondern die Wirksamkeit von einer Prüfung des BSG darüber abhängig gemacht, ob die vorgegebene Bedingung
für die Zulassung erfüllt ist. Da eine wirksame Zulassung der Revision fehlt, musste die nicht statthafte Revision des Klägers
als unzulässig verworfen werden (§
169 Satz 1 und
2 SGG).
Wegen der Besonderheit des Vorgehens des LSG ist beiläufig auf Folgendes hinzuweisen:
Mit der Zustellung dieses Urteils dürfte für den Kläger bezüglich der jetzt geklärten Unwirksamkeit der Teilzulassung in diesem
Umfang die Möglichkeit gegeben sein, einen (fristgerechten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich
der Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen und diese zugleich binnen Monatsfrist einzulegen. Angesichts des in der Vorinstanz
verworrenen Verfahrensstands ist jedoch zu bedenken, dass das LSG über die Anrechnungsthematik erklärtermaßen nur in einem
"obiter dictum" gesprochen hat. Es könnte zweifelhaft sein, ob es kraft Berufung überhaupt darüber in der Sache hätte entscheiden
dürfen, weil der Kläger vor dem SG keinen derartigen Sachantrag gestellt und das SG darüber auch nicht geurteilt haben könnte. Möglicherweise hätte das LSG auch nicht kraft vor ihm erhobener Klage "erstinstanzlich"
in der Sache entscheiden dürfen, sofern der Antrag auf (teilweise) Aufhebung der Anrechnungsentscheidung vom 26. Juli 2001
erstmals im Berufungsverfahren gestellt sein sollte. Es wäre außerdem noch zu prüfen, ob diese Anrechnungsentscheidung bindend
geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.