Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nicht verfassungswidrig,
Differenzierung zwischen alten und neuen Bundesländern
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte als Rentenversicherungsträger den monatlichen Zahlungsansprüchen
des Klägers aus seinem Recht auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) für Bezugszeiten ab Oktober 2000
den anspruchsvernichtenden Einwand als Erfüllungssurrogat entgegenhalten darf, er habe während desselben Zeitraums Anspruch
auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte den Freibetrag,
in dessen Höhe die Ansprüche aus dem Recht auf Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben haben, bei ihm niedriger angesetzt
hat, weil er am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gewohnt hat.
Der 1935 geborene Kläger bezog in der DDR eine Unfallrente, die seit dem 1. Januar 1992 als Verletztenrente aus der UV nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH gezahlt wird. Ab 1. Oktober 2000 erkannte die Beklagte ihm das Recht auf
eine (Regel-)Altersrente aus der RV zu (Bescheid vom 4. Januar 2001).
Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Beklagte im Bescheid vom 31. Juli 2001 den Wert des Rechts auf Altersrente
rückwirkend ab Rentenbeginn neu fest. Hierbei machte sie wegen der aus der UV bezogenen Verletztenrente den Einwand der "Überversorgung
bzw Überkompensation" geltend. Die aus dem Recht auf Altersrente monatlich zu zahlenden Geldbeträge minderte sie um einen
Anrechnungsbetrag. Diesen ermittelte sie ua in der Weise, dass sie den Freibetrag, um den der geldwerte Betrag der Verletztenrente
zu mindern ist, in Höhe eines gekürzten Betrags einer Grundrente nach § 31 Abs 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) berücksichtigte. Demzufolge stellte sie den Anrechnungsbetrag für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 mit 603,45 DM unter Berücksichtigung
eines gekürzten Gesamt-Grundrentenbetrags (nach einer MdE um 50 vH) von 389,00 DM fest; dieser setzte sich aus dem gekürzten
Grundrentenbetrag nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG und dem gekürzten Zuschlag nach Satz 2 aaO für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zusammen; ohne
die Kürzung hätte der Gesamtbetrag 448,00 DM betragen (Grundrente von 404,00 DM und Zuschlag von 44,00 DM). Ab 1. Juli 2001
stellte sie den Anrechnungsbetrag mit 615,39 DM unter Berücksichtigung eines gekürzten Gesamt-Grundrentenbetrags von 398,00
DM fest (an Stelle eines Gesamtbetrags von 457,00 DM: Grundrentenbetrag von 412,00 DM + Zuschlag von 45,00 DM). Im Übrigen
wies sie den Widerspruch zurück, soweit sich der Kläger gegen die Anrechnung der Verletztenrente gewandt hatte (Widerspruchsbescheid
vom 6. November 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 14. November 2002). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen
(Urteil vom 13. April 2005) und ausgeführt, die Anrechnung der Verletztenrente nach den Vorschriften des §
93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI) sei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Die Beklagte habe den Freibetrag, in dessen Höhe der Betrag der Verletztenrente
unberücksichtigt bleibe, zutreffend ermittelt. Unter Berücksichtigung des § 84a Satz 1 BVG sei der in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG ausgewiesene Nominalbetrag für die Grundrente in Anwendung des § 84a Satz 1 BVG zu kürzen. Durch die Neufassung des §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.
Juli 2004 (BGBl I 1791) habe der Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 31, 84a BVG klargestellt, dass nur der für das Beitrittsgebiet reduzierte Betrag der Grundrente einzustellen sei. Auf Grund dieser gesetzlichen
Neufassung könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts >BSG< (Urteil des 4. Senats vom 10. April 2003 - B 4 RA 32/02 R - und des 13. Senats vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R) nicht mehr gefolgt werden. Die gesetzliche Neufassung sei nicht verfassungswidrig.
Mit seiner Revision rügt der Kläger, die Neufassung des §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI idF des RVNG sei mit dem
Grundgesetz (
GG) nicht vereinbar. Er macht geltend, vor der Neufassung des Gesetzestextes durch das RVNG, also vor dem 21. Juli 2004, sei
die Rechtslage eindeutig gewesen und habe keiner Klarstellung bedurft. Denn der 4. Senat des BSG habe im Urteil vom 10. April
2003 (B 4 RA 32/02 R) entschieden, dass für alle unfallverletzten Rentenberechtigten im gesamten Bundesgebiet ein einheitlicher und nicht reduzierter
Freibetrag gelte. Dieser Auffassung habe sich der 13. Senat des BSG angeschlossen (Urteil vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R). Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung sei durch die Änderung des Gesetzestextes durch das RVNG keine
Klarstellung einer gesetzlichen Norm iS einer authentischen Interpretation erfolgt. Die durch das RVNG vorgenommene nachträgliche
Umdeutung des Gesetzes könne im Falle einer Verschlechterung für den Versicherten nur Wirkung für die Zukunft haben. Die Voraussetzungen
für eine verfassungsrechtlich zulässige Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens (hier zum 1. Januar 1992) seien nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. April 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom
14. November 2002 und die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001 für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 insoweit aufzuheben, als die Beklagte
die Anrechnungsbeträge deswegen zu hoch festgesetzt hat, weil sie die Freibeträge in Höhe der sich aus § 31 Bundesversorgungsgesetz ergebenden Beträge nur gemindert berücksichtigt hat, sowie die Beklagte zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Hierzu trägt sie vor, während § 93a Abs 2 Nr 2 Buchst a
SGB VI nur eine allgemeine Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG enthalte habe, nehme die durch das RVNG geschaffene Neufassung ausdrücklich auf § 31 BVG iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG Bezug. Damit werde klargestellt, dass die dort seit 1992 geregelte Verweisung - entsprechend der bisherigen Praxis der Träger
der Rentenversicherung - sowohl § 31 BVG als auch die in § 84a BVG geregelten Besonderheiten für Berechtigte in den neuen Bundesländern umfasse. Diese Klarstellung ermächtige die RV-Träger
ausdrücklich, zwischen Rentnern in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe
sich eindeutig, dass es nicht um eine rückwirkende belastende Änderung, sondern um eine "authentische Interpretation" gehe.
II
Die Revision ist begründet. Das Urteil des LSG verletzt Bundesrecht.
Der Kläger begehrt, die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. November 2001 für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 insoweit aufzuheben, als die Beklagte Freibeträge nicht in Höhe der
sich aus § 31 BVG ergebenden Beträge, sondern nur gemindert berücksichtigt hat, und entsprechend höhere monatliche Geldbeträge zu zahlen.
1. Sein Aufhebungsbegehren verfolgt der Kläger zulässig mit einer (isolierten) Anfechtungsklage (§
54 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz >SGG<). Da die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge nicht die Festsetzung des Werts des Rechts auf Altersrente, sondern die
in der Höhe dieses Werts monatlich entstehenden Zahlungsansprüche berühren, steht mit ihrer Aufhebung zugleich fest, welche
monatlichen Geldbeträge die Beklagte an den Kläger zu zahlen hat. Ferner ist die echte Leistungsklage (§
54 Abs
5 SGG) die zulässige Rechtsschutzform, um - gestützt auf die bindend gewordenen Wertfeststellungen - die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung entsprechend höherer Geldbeträge zu erreichen.
2. Die Klagen sind begründet. Mit seinen Ausführungen, §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI idF des RVNG iVm den §§ 31, 84a Satz 1 und 2 BVG ordneten eine Ungleichbehandlung unfallverletzter Rentenberechtigter mit gleich hohem MdE-Grad an, verletzt das LSG Bundesrecht.
Das die Berufung zurückweisende Urteil des LSG und das die Klagen abweisende Urteil des SG sind deshalb aufzuheben, ebenso die Festsetzungen der monatlichen Anrechnungsbeträge im Bescheid der Beklagten vom 31. Juli
2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2001 für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000, soweit die Beklagte die
Anrechnungsbeträge deswegen zu hoch festgesetzt hat, weil sie die Freibeträge in Höhe der sich aus § 31 BVG ergebenden Beträge nur gemindert berücksichtigt hat. Die Beklagte ist zu verurteilen, entsprechend höhere Geldbeträge zu
zahlen.
Gegenstand des Rechtsstreits sind allein die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge im Bescheid vom 31. Juli 2001; nur diese
hat der Kläger angefochten. Weder aus dem Urteil des LSG noch aus den Aktenunterlagen noch aus dem Vorbringen der Beteiligten
ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beklagte in der nachfolgenden Zeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 13.
April 2005 weitere Anrechnungsentscheidungen getroffen hat, auch wenn dies in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten gesetzlichen
Rentenanpassungen in der RV und UV sowie der Anpassung der Grundrente und der genannten Zuschläge nach dem BVG überrascht.
Die Festsetzungen der Anrechnungsbeträge im Bescheid vom 31. Juli 2001 sind rechtswidrig.
§
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI idF durch Art 1 Nr 19 RVNG ermächtigt den RV-Träger nicht, bei der Einstellung des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentenberechtigten in
den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Die Neufassung erschöpft sich darin, dass die Wörter "dem Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "§ 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" ersetzt worden sind. Dadurch hat sie nach der objektiven Bedeutung des Gesetzes zum einen
die bisherige Rechtslage in der Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, zum anderen hat sie rückwirkend
zum 1. Januar 1992 die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärte Rechtslage für die Betroffenen "klarstellend"
verbessert.
a) Mit der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 31 BVG hat das Gesetz rückwirkend zum 1. Januar 1992 eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage günstigere Anrechnungsregelung
für die Betroffenen geschaffen.
§
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI ordnet nunmehr an, dass die Festsetzung des Anrechnungsbetrags ua nach dem Grundrentenbetrag des § 31 BVG zu bestimmen ist, ohne die Anwendung auf bestimmte Absätze dieser Norm zu beschränken. Demgegenüber hatte das BSG (Urteil
vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 §
93 Nr
2) zu §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI alter Fassung (aF) entschieden, dass als Freibetrag nur der Betrag einzustellen ist, der sich bei gleichem MdE-Grad aus §
31 Abs 1 BVG ergibt. Darüber hinaus könnten die Ausführungen in dem genannten Urteil inhaltlich dafür sprechen, dass die Bestimmung des
maßgeblichen Betrags nur nach Satz 1 in § 31 Abs 1 BVG zu erfolgen hatte.
Die Neufassung hat mit der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 31 BVG "klargestellt", dass neben der Grundrente nach Abs 1 Satz 1 aaO auch die weiteren Regelungen dieser Norm bei der Ermittlung des Freibetrags zu berücksichtigen sind. Insofern
hat sie zwar im Vergleich zur bisherigen - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten - Rechtslage das Gesetz rückwirkend
zum 1. Januar 1992 geändert, hierbei handelt es sich jedoch um eine ausschließlich begünstigende Änderung für die unfallverletzten
Rentner; die angeordnete Rückwirkung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich.
Da § 31 Abs 1 Satz 1 BVG nicht zwischen unfallverletzten Rentenberechtigten aus den alten und neuen Bundesländern differenziert, hat die Beklagte
bei der Festsetzung der Anrechnungsbeträge in Anwendung dieser Norm für Bezugszeiten ab 1. Oktober 2000 Freibeträge in Höhe
der sich hieraus ergebenden Beträge zu Grunde zu legen. Da der Kläger zudem bei Rentenbeginn das 65. Lebensjahr vollendet
hat und unfallverletzter Rentenberechtigter mit einer MdE um 50 vH ist, hat sie - wie schon im Bescheid vom 31. Juli 2001
- außerdem den Zuschlag nach § 31 Abs 1 Satz 2 BVG zu berücksichtigen, allerdings ungekürzt.
b) Die Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG in §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI durch das RVNG vom 21. Juli 2004 hat im Ergebnis kein anwendbares Recht geschaffen und geht ins Leere.
Der 13. Ausschuss (für Gesundheit und Soziale Sicherung) des 15. Deutschen Bundestages hat in seinem Bericht vom 10. März
2004 (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) ausgeführt, mit den in der Neufassung ausdrücklich erwähnten Vorschriften über die Grundrente
nach dem BVG werde klargestellt, dass die dort seit 1992 geregelte Verweisung - entsprechend der bisherigen Praxis der Träger der Rentenversicherung
- sowohl die Vorschrift des § 31 BVG als auch die in § 84a BVG geregelten Besonderheiten für Berechtigte im Beitrittsgebiet umfasse. Damit gelte bei der Anrechnung einer Verletztenrente
aus der UV auf eine Rente aus der RV in den neuen Ländern weiterhin ein niedrigerer Freibetrag als in den alten Ländern.
Diese Ausführungen treffen ua schon deshalb inhaltlich nicht zu, weil die von der vollziehenden Gewalt 1992 eigenmächtig eingeführte
Freibetragskürzung nur "unfallverletzte Altrentner" der DDR und nach dem 18. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet "aus dem Osten"
zugezogene Unfallrentner betraf. Hingegen waren die im Beitrittsgebiet lebenden Unfallverletzten nicht betroffen, die nach
dem 18. Mai 1990 dorthin aus dem Bundesgebiet oder aus dem westlichen Ausland zuzogen oder nach dem 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet
einen Arbeitsunfall erlitten. Umgekehrt gibt es im alten Bundesgebiet wohnende RV-Rentner, denen wegen eines vor dem 19. Mai
1990 in der DDR erlittenen Arbeitsunfalls nur ein gekürzter Freibetrag gewährt wird. Entgegen dem - fehlinformierten - 13.
Ausschuss betraf die eigenmächtige Verwaltungspraxis also alle RV-Rentner im ganzen Bundesgebiet, die am 18. Mai 1990 als
Unfallverletzte in der DDR oder die in den Gebieten der Auslandsversorgung gewohnt hatten.
Die - augenfällig auf Fehlinformationen beruhenden - Erläuterungen des 13. Ausschusses des 15. Deutschen Bundestages (BT-Drucks
15/2678, S 22 f) sind zwar eine Hilfsquelle für die historische Gesetzesauslegung und Rechtsfindung, jedoch kein Gesetz und
daher ohne Bindungswirkung für die Rechtsprechung. Schon gar nicht kommt ihnen die Bedeutung einer "authentischen Interpretation"
zu, zu der nach dem
GG nicht einmal das für den Bund vorrangig zuständige gesetzgebende Organ, der Deutsche Bundestag, befugt ist. Das Recht zur
"authentischen Gesetzesinterpretation" ist eine Prärogative ("Majestätsrecht") absoluter Monarchen, Diktatoren und Oligarchen,
dem demokratischen Verfassungsstaat des
GG dagegen fremd (vgl hierzu: W. Meyer, Authentische Interpretation oder Rückbewirkung von Rechtsfolgen in: Festschrift 50 Jahre
Bundessozialgericht 2004, S 221 ff mwN). In diesem aber sind die Gerichte allein an das im verkündeten Gesetzestext objektiv
erklärte Gesetz und an das Recht (Art
20 Abs
3 GG) gebunden. Sie müssen die objektive Bedeutung des erklärten "Willens des Gesetzes" im Wege der Auslegung feststellen.
Entgegen der vom 13. Ausschuss verlautbarten Zielrichtung war die Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG schlechthin nicht geeignet, eine "Klarstellung der seit 1992 geregelten Verweisung" zu bewirken, dies schon deshalb nicht,
weil es keine derartige Verweisungsregelung gab. Der auch insoweit augenfällig falsch unterrichtete 13. Ausschuss hat deshalb
seinerseits den 15. Deutschen Bundestag in die Irre geführt. Seine Ausführungen entsprachen auch nicht den Gesetzestexten
und der (durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärten) Rechtslage bis zur Beschlussfassung über das RVNG. Außerdem
würde die angebliche "Klarstellung" - weil objektiv falsch - sogar bei Unterstellung ihrer Gültigkeit dazu führen, dass nur
ein Teil der "Altrentner der DDR" unter die neue Freibetragskürzung fallen könnte (dazu unter Buchst cc >1<); dies kann offen
bleiben, da §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI auch insoweit - in jedem Fall für die Zeit ab 1. Januar 1999 - auf ein mit Gesetzeskraft für nichtig erklärtes Gesetz, also
ins Leere verweist (dazu nachfolgend unter Buchst cc >2<).
aa) Weder die Beratungsunterlagen des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1989 noch diejenigen aus nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren
bis zur Beschlussfassung über das RVNG im Jahre 2004 lassen auch nur andeutungsweise erkennen, dass für unfallverletzte Rentenberechtigte
in den alten und neuen Bundesländern unterschiedliche Freibetragsregelungen eingeführt werden sollten.
Bereits im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2) hat der 4. Senat des BSG zu §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI aF festgestellt, dass die historische Entwicklung keinen Anhaltspunkt dafür enthält, unfallverletzte Rentenberechtigte aus
den alten und neuen Bundesländern sollten im Rahmen der Freibetragsregelung ungleich behandelt werden. Dieser Rechtsprechung
hat sich der 13. Senat des BSG (Urteil vom 20. November 2003, B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 3) angeschlossen. Der 13. Ausschuss des Deutschen Bundestages benennt in seinem Bericht vom 10. März
2004 (BT-Drucks 15/2678, S 22 f) keine Fakten, die ein anderes Ergebnis der historischen Auslegung auch nur theoretisch als
möglich erscheinen lassen könnten.
Die Freibetragsregelung hatte seit dem Gesetzesbeschluss des 11. Deutschen Bundestages vom 9. November 1989 (dem Tag des sog
Mauerfalls) bis zum Gesetzesbeschluss des 15. Deutschen Bundestages vom 21. Juli 2004 über das RVNG die Fassung, dass der
Betrag bei der Verletztenrente auch der UV nicht zu berücksichtigen sei, "der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, ...". In den Gesetzesberatungen des Jahres 1989 war es - wie ua der Sachverständige Ruland bekundete (vgl
Protokoll über die 89. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 14. Juni 1989, S 89/12) - darum gegangen, einen "einheitlichen" Freibetrag ua auch für - die sachlich eigentlich nicht dazu gehörenden - Hinterbliebenenrenten
festzusetzen, der denjenigen Anteil der Verletztenrente verlässlich widerspiegeln sollte, der dem Ausgleich immaterieller
Schäden dient. Irgendwelche Erwägungen, im Falle einer - damals noch nicht einmal im Anfangsstadium erkennbaren - Wiedervereinigung
den unfallverletzten Alt-Rentnern der DDR einen niedrigeren Freibetrag zuzuerkennen, sind den gesamten Beratungsunterlagen
des Deutschen Bundestages aus dem Jahre 1989 nicht zu entnehmen (vgl ua die Begründung zum Gesetzesentwurf eines Rentenreformgesetzes
1992 >RRG 1992< der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks 11/4124, und zum Ausschussbericht, BT-Drucks 11/5490). Mit Blick
auf den Zeitabschnitt 1989 überrascht dies nicht. Naturgemäß waren Themen der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet zu
jenem Zeitpunkt kein Thema der Beratungen über das RRG 1992, sodass der "ursprüngliche Wille des Gesetzgebers" bei der Beschlussfassung am 9. November 1989 nicht auf die später
praktizierte Ungleichbehandlung von Rentnern in den alten und neuen Bundesländern im Rahmen der hier einschlägigen Freibetragsregelung
gerichtet sein konnte.
Der Gesetzestext hat bis zum Gesetzesbeschluss über das RVNG vom 21. Juli 2004 keine Änderung erfahren. Die seit 1989 erfolgten
Änderungen des §
93 SGB VI betrafen nicht dessen Abs
2 Nr
2 Buchst a. Auch finden sich in den Quellen über die jeweiligen Beratungen des Deutschen Bundestages, die dem BSG zugänglich
sind, keine Hinweise darauf, es könne ihm aus seiner Mitte oder von Seiten der vollziehenden Gewalt die Anregung vorgetragen
worden sein, unfallverletzte Alt-Rentner der DDR bezüglich des Freibetrags schlechter zu stellen. Wäre dies beabsichtigt gewesen,
hätte spätestens bei der normativen Ausgestaltung der Rentenüberleitung auf das Beitrittsgebiet Anlass bestanden zu erwägen,
ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen eine solche Ungleichbehandlung tragen oder ob insoweit eine Gesetzesänderung erforderlich
sei. Die zugänglichen Quellen enthalten nicht einmal die Andeutung, dass der Deutsche Bundestag Derartiges geprüft hat. Insoweit
wird ua auf die Materialien zum Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BT-Drucks 12/405 und 12/786) sowie zum Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz
vom 24. Juni 1993 (BT-Drucks 12/4810 und 12/5017) Bezug genommen.
Gleichwohl hat die vollziehende Gewalt seit der Überleitung des
SGB VI auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 eigenmächtig für die unfallverletzten Altrentner der DDR nur einen geringeren
Freibetrag bei gleich hoher MdE im Vergleich zu den sonstigen unfallverletzten Rentnern eingesetzt. Sie berief sich dafür
auf § 84a Satz 1 und 2 BVG, der durch die Anlage I Kapitel VII Sachgebiet K Abschnitt II zum Einigungsvertrag (EinigVtr), dessen Regelungen als geltendes Bundesrecht Inhalt des Einigungsvertragsgesetzes sind, in das BVG eingefügt worden war (dazu unter Ziff 3 Buchst cc >2<). In den Materialien zum EinigVtr (siehe ua die Vereinbarung zur Durchführung
und Auslegung des EinigVtr vom 23. September 1990 - BGBl II 885 (1239) - und die sog amtlichen Erläuterungen zu den Anlagen
zum EinigVtr - BT-Drucks 11/7817 - vom 10. September 1990, dort zB Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III und Sachgebiet
K) finden sich jedoch keine Andeutungen, der Bundestag habe sich überhaupt oder in diesem Zusammenhang mit der Freibetragsregelung
des §
93 SGB VI befasst; erst recht gilt dies für den Haupttext des EinigVtr.
bb) Auch der 1989 beschlossene Gesetzestext, die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck des §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI aF lassen nicht erkennen, dass der "ursprüngliche Wille des Gesetzgebers" darauf gerichtet war, mit der Ausgestaltung der
Norm eine differenzierte Freibetragsregelung für unfallverletzte Rentenberechtigte in den alten und neuen Bundesländern zu
schaffen.
Der Text dieser Norm verlautbarte in seiner unveränderten Fassung bis zum Jahre 2004, dass bei der Ermittlung der Summe der
zusammentreffenden Rentenbeträge bei der Verletztenrente aus der UV der Betrag unberücksichtigt blieb, der bei gleichem Grad
der MdE als Grundrente nach dem BVG geleistet würde. Die entsprechend anzuwendenden Normen des BVG wurden nicht benannt. Hinweise auf eine vorzunehmende Ungleichbehandlung zwischen unfallverletzten Rentnern lassen sich dem
Text nicht entnehmen.
Zu dieser Textfassung hat der erkennende Senat im Urteil vom 10. April 2003 (B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2) ausgeführt, dass die Norm, soweit sie auf die Grundrente nach dem BVG verweist, nur die Beschädigten-Grundrente, die allein in § 31 BVG ausgestaltet worden ist, im Blick haben konnte; Anhaltspunkte dafür, dass auch auf weitere Regelungen des BVG verwiesen werden sollte, zB auf § 84a BVG, finden sich nicht. Schon die vorstehend dargestellte Entstehungsgeschichte schließt aus, dass bei Einführung des §
93 SGB VI eine solche Verweisung auch nur angedacht worden sein könnte. Die ausschließliche Anknüpfung an die Grundrente iS des § 31 BVG beinhaltete eine bloße Rechtsfolgenverweisung; sie war erforderlich, weil die Festsetzung des geldwerten Betrags der Verletztenrenten
- wie oben schon angesprochen - nicht nach einem materiellen und immateriellen Schadensanteil unterscheidet, der letztere
sich jedoch durch Bezugnahme auf die Grundrente nach dem BVG abschätzen lässt (dazu auch: Bundesverfassungsgericht >BVerfG<, Urteil vom 14. März 2000, BVerfGE 102, 41, 59 f). Sinn und Zweck des §
93 Abs
2 Nr
2 SGB VI aF war es somit, im Rahmen der Anrechnung einer Verletztenrente aus der UV einen einheitlichen Freibetrag für alle unfallverletzten
Rentenberechtigten mit gleichem MdE-Grad einzustellen; einen besonderen - reduzierten - Freibetrag für das Beitrittsgebiet
sah die Norm nicht vor. Auch die Gesetzessystematik unterstützt diese Auslegung (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 10. April
2003, aaO; ferner Urteil des 13. Senat des BSG vom 20. November 2003 - B 13 RJ 5/03 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 3).
cc) Soweit §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI idF des RVNG auf § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG verweist, liegt insoweit eine Rechtsgrundverweisung vor. Anderenfalls wäre durch das RVNG nachträglich rückwirkend für alle
Unfallverletzten im ganzen Bundesgebiet eine Freibetragskürzung eingeführt worden. Selbst wenn diese Regelungen gültiges Recht
verlautbaren würden, würde nur eine sehr kleine Gruppe von unfallverletzten Altrentnern der DDR von deren persönlichem Anwendungsbereich
erfasst. Diese Rechtsgrundverweisung hat als Rechtsfolge nur eine weitere Rechtsfolgenverweisung, die jedoch ins Leere geht,
da sie auf ein mit Gesetzeskraft für nichtig erklärtes Gesetz verweist.
(1) Tatbestandsmäßig erfasst § 84a Satz 1 und 2 BVG nur die kleine Gruppe der sog "Umzügler" oder "Zuzügler".
Die Verweisung in §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI auf § 31 iVm § 84a Satz 1 und 2 BVG ist keine Rechtsfolgen-, sondern eine Rechtsgrundverweisung. Würde es sich nur um eine Rechtsfolgenverweisung handeln, wären
alle unfallverletzten Rentner betroffen, gleichgültig, ob sie am maßgeblichen Stichtag (dazu sogleich) ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem alten oder neuen Bundesland hatten. Wenn nach den Ausführungen im Bericht des 13. Ausschusses
des Deutschen Bundestages (BT-Drucks 15/2678) mit der Verweisung bezweckt werden sollte, einen niedrigeren Freibetrag nur
für unfallverletzte Rentner des Beitrittsgebiets einzustellen, muss es sich um eine Rechtsgrundverweisung handeln, dh der
Betroffene muss sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Norm, auf die verwiesen wird, erfüllen. Danach wäre von vornherein
nur ein sehr kleine Gruppe von Rentnern betroffen.
§ 84a Satz 1 BVG ordnet - in direkter Anwendung - in Ergänzung des EinigVtr (Art 8 iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III >nachfolgend: EinigVtr Abschnitt III< Nr 1 Buchst l) an, dass Kriegsopfer
(iS von §§ 1 ff BVG), die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, frühestens ab Januar 1991 Versorgung
nach dem BVG nur mit den für das Beitrittsgebiet geltenden Maßgaben auch dann erhalten, wenn sie vor oder nach dem 1. Januar 1991 in das
"alte Bundesgebiet" umgezogen waren oder umziehen. Unter den persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung fallen nur Kriegsopfer,
die am 18. Mai 1990 in der DDR wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten und danach aus dem Beitrittsgebiet in ein altes
Bundesland umgezogen sind. §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI verweist somit auf eine Norm, deren persönlicher Anwendungsbereich unfallverletzte Versicherte auf Grund der beabsichtigten
Gleichstellung mit Kriegsopfern nur erfassen könnte, wenn sie - wie die betroffenen Kriegsopfer - "Umzügler" in das alte Bundesgebiet
sind.
Auch § 84a Satz 2 BVG - in direkter Anwendung - hat einen nur sehr begrenzten persönlichen Anwendungsbereich. Diese Bestimmung, die auf Satz 1
aaO verweist, gilt für die Kriegsopfer, die aus den von § 1 der Auslandsversorgungsverordnung erfassten Staaten nach dem 18.
Mai 1990 in das Beitrittsgebiet zugezogen waren oder zuziehen und dann in das "alte Bundesgebiet" umziehen (sog "Zuzügler").
§
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI erfasst diese "Ostzuzügler" also nur, wenn sie "aus dem Osten" nach dem 18. Mai 1990 in das Beitrittsgebiet und danach ins
alte Bundesgebiet gezogen sind.
§ 84a Satz 1 und 2 BVG wurde durch Art 8 EinigVtr iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt II (nachfolgend EinigVtr Abschnitt II) als Ergänzung des Abschnitts
III aaO in das BVG eingefügt. Der Grund hierfür war, dass das BVG in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst m zum 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Kraft gesetzt, also auf das Beitrittsgebiet
übergeleitet wurde. Der räumliche Geltungsbereich des BVG wurde auf Menschen erstreckt, die im Beitrittsgebiet wohnten oder sich gewöhnlich dort aufhielten. Dazu wurden in Abschnitt
III Nr 1 Buchst a bis k besondere Maßgaben ausgestaltet, die gemäß Abschnitt III Nr 1 Buchst l für die Berechtigten galten,
die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, und ferner für Deutsche und deutsche
Volkszugehörige, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Anwendungsbereich der Auslandsversorgungsverordnung
hatten und ihn danach im Beitrittsgebiet begründet haben.
EinigVtr Abschnitt II erfüllt mit der Einfügung des § 84a Satz 1 und 2 BVG den Plan des Einigungsvertragsgesetzgebers, nicht nur für die in Abschnitt III Nr 1 Buchst l erfassten dauerhaften Bewohner
des Beitrittsgebiets, sondern auch für "Umzügler" und für einen Teil der "Zuzügler" (vor allem aus dem früheren "Ostblock")
ins alte Bundesgebiet die Maßgaben gleichfalls in Kraft zu setzen. Die Grundregelung befindet sich daher in Abschnitt III
Nr 1, die Ergänzungsregelung in Abschnitt II. Es entspricht somit dem Plan des Einigungsvertragsgesetzes vom 18. September
1990, als dessen Inhalt der EinigVtr nach dessen Art 45 Abs 2 als Bundesrecht geltendes Recht ist, dass § 84a Satz 1 und 2 BVG Kriegsopfer nicht erfasst, die seit dem 18. Mai 1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Da die Freibetragsregelung des §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI nur auf § 84a Satz 1 und 2 BVG, nicht aber auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst l verweist, werden nur die benannten "Um- und Zuzügler" erfasst, nicht
jedoch die Personen, die seit dem 18. Mai 1990 dauerhaft im Beitrittsgebiet wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Eine
erweiternde Anwendung oder Analogie zu Lasten der betroffenen Renteneigentümer ist der vollziehenden und der rechtsprechenden
Gewalt verboten; denn die Ermächtigung zu solchen Eingriffen in das Renteneigentum ist - wie stets bei Art
14 GG - allein dem parlamentarischen Gesetz vorbehalten.
Ausweislich der Akten hatte der Kläger als Unfallopfer am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Er fällt daher
nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 84a Satz 2 BVG. Auch sind zurzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich, er könnte nach dem 18. Mai 1990 ins alte Bundesgebiet umgezogen sein,
jedoch fehlen insoweit die notwendigen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG. Dennoch konnte eine Zurückverweisung
des Rechtsstreits an die Vorinstanz zwecks Aufklärung der Voraussetzungen des § 84a Satz 1 BVG unterbleiben; denn die Anrechnungsentscheidungen der Beklagten waren auch dann rechtswidrig, wenn man zu Lasten des Klägers
unterstellt, er hätte nach dem 18. Mai 1990 und während des gesamten streitigen Zeitraums im alten Bundesgebiet gewohnt oder
sich dort gewöhnlich aufgehalten. Dann wäre zwar - kraft belastender Unterstellung - der Tatbestand des § 84a Satz 1 BVG erfüllt, jedoch ginge dessen Rechtsfolge ins Leere.
(2) Die Verweisung in §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI auf § 84a Satz 1 (und 2) BVG geht rechtlich ins Leere, weil auf Gesetze verwiesen wird, die das BVerfG für nichtig erklärt hat.
§ 84a Satz 1 BVG gestaltet die anzuwendende Rechtsfolge nicht selbst aus, sondern ordnet nur an, dass die dort genannten "Umzügler" (Gleiches
gilt für "Zuzügler"), also die Kriegsopfer, die am 18. Mai 1990 in der DDR wohnten und danach ins alte Bundesgebiet umgezogen
waren, "Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben" erhalten. Für §
93 SGB VI und die unfallverletzten Altrentner aus der DDR bedeutet dies, dass ihr Freibetrag den Maßgaben des EinigVtr für die Grundrente
unterstellt wird, falls sie nach dem 18. Mai 1990 in das alte Bundesgebiet umgezogen waren und im streitigen Zeitraum dort
wohnten.
Die von der Beklagten behauptete Kürzungsbefugnis kann sich nicht aus § 84a Satz 1 (und 2) BVG selbst, sondern allenfalls erst aus dem Gesetz ergeben, auf das § 84a Satz 1 BVG weiterverweist, also aus EinigVtr Abschnitt III. Dort ist geregelt, dass das BVG mit dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet auf die Kriegsopfer, die am 18. Mai 1990 dort wohnten (und noch wohnen)
oder die aus bestimmten Staaten nachher dorthin zuzogen (Nr 1 Buchst l aaO), ab 1. Januar 1991 (Nr 1 Buchst m aaO) ua mit
folgender Maßgabe aus EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 1 Regelung 4 anzuwenden ist: "Die in § 31 Abs 1 BVG in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich
aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§
68 Abs
3 SGB VI) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt". In Satz 6 aaO heißt es, dass der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt gibt.
§ 84a Satz 1 (und 2) BVG, der selbst keine Rechtsfolge ausgestaltet, ordnet also für den Grundrentenbetrag im Weg einer weiteren dynamischen Rechtsfolgenverweisung
auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 eine Vervielfältigung der Grundrentenbeträge mit einem Bruchwert an, für
dessen Höhe er im Wege einer weiteren dynamischen Verweisung auf das Rentenversicherungsrecht des
SGB VI verweist. Erst aus diesem ergibt sich möglicherweise, worauf hier nicht näher einzugehen ist, in welchem Umfang der Freibetrag
zu kürzen ist.
Diese dynamische Verweisung geht ins Leere; denn § 84a Satz 1 BVG iVm EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 ist durch das Urteil des BVerfG vom 14. März 2000 (1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - in: BGBl I 2000, 445; BVerfGE 102, 41 bis 67) ab 1. Januar 1999 mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt worden, soweit die Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG im Beitrittsgebiet anders berechnet wird als im übrigen Bundesgebiet. Es steht daher mit Gesetzeskraft fest, dass die in
§
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI in Bezug genommenen Gesetzestexte, welche die Kürzung des Freibetrags rechtfertigen sollen, nichtig sind und Rechtsfolgen
hieraus für die Absenkung der Beträge der Beschädigten-Grundrente nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG seit dem 1. Januar 1999 nicht hergeleitet werden können. Das BSG ist gemäß Art
20 Abs
3 GG iVm § 31 Abs 1 und 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hieran gebunden; es ist ihm schlechthin verboten, über die Festsetzung des Freibetrags für Zeiten ab dem 1. Januar 1999 auf
der Grundlage der nichtigen Normen (§ 84a Satz 1 und 2 BVG) zu urteilen, auf die §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI verweist. Jede (dynamische) Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene
Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann (vgl insoweit zur vergleichbaren Verweisung im Recht des Dienstbeschädigtenausgleichs:
BSG, Urteil vom 7. Juli 2005, B 4 RA 58/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Bislang ist nach der Nichtigkeitsfeststellung durch das BVerfG kein vom Deutschen Bundestag, der für den Bund allein originär
Gesetze "geben" kann, beschlossener Text mit dem Inhalt der für nichtig erklärten Normen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
worden. Der "Gesetzgeber" hat die nichtigen Normen, auf die §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI verweist, nicht wiederholt. Eine "konkludente" Gesetzgebung, hier etwa durch den Gesetzesbeschluss vom 21. Juli 2004 zum
RVNG, ist dem
GG unbekannt. Eine relative Nichtigerklärung von Gesetzestexten, die einen Gesetzestext etwa nur im Blick auf seinen originären
Anwendungsbereich für ungültig erklärt, jedoch insoweit für gültig, als andere Normen dynamisch auf ihn verweisen, kennt das
Verfassungsrecht ebenfalls nicht. Derartiges hat das BVerfG im vorgenannten Urteil auch nicht ausgesprochen und ist im Bundesgesetzblatt
auch nicht verkündet worden.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder vor Eintritt
der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist verfassungswidrig; denn die Nichtigerklärung erfasst den Gesetzestext im Umfang der
Entscheidungsformel mit allen seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar. Folglich bleibt als Vorschrift des BVG, auf die §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI verweist, jedenfalls für Zeiten ab 1. Januar 1999 allein § 31 BVG. Für den hier umstrittenen Zeitraum fehlt damit jegliche Rechtsgrundlage dafür, den sich aus § 31 Abs 1 BVG ergebenden Betrag der Grundrente und damit den Freibetrag durch Vervielfältigung mit einem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet"
zu kürzen.
dd) Im Übrigen weist der Senat in gebotener Kürze noch auf Folgendes hin (obiter dictum):
Gegen die Gültigkeit der Verweisung auf die "Kürzungsbefugnis" in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4, also für
die dort angeblich vorhandene Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Renteneigentum, bestehen verfassungsrechtliche
Bedenken.
(1) Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im Bundesanzeiger
die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen.
Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung
erlassen werden dürfen (Art
80 GG). Diese fehlt bislang.
EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu einer
Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen
schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des §
31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art
14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen
dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist.
(2) Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im Bundesanzeiger veröffentlicht
werden müssen.
(3) Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht
erkennen.
Die Norm gibt keine inhaltlichen Vorgaben zum Zeitpunkt und zu den materiellen Voraussetzungen, welche die Exekutive bei ihrer
Kürzungsentscheidung zu beachten hat.
Sie schreibt vor, dass die Kürzung in der Weise vorzunehmen sei, dass die geldwerten Beträge ua in § 31 Abs 1 und 5 BVG mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren seien, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren "Standardrente" (§
68 SGB VI) im Beitrittsgebiet zur verfügbaren "Standardrente" in den alten Bundesländern ergebe. Eine Standardrente für das Beitrittsgebiet
war nie in §
68 SGB VI definiert; auch aus sonstigen Vorschriften des
SGB VI lässt sich nicht entnehmen, was unter einer Standardrente des Beitrittsgebiets verstanden werden könnte, abgesehen davon,
dass das
SGB VI bei Inkrafttreten der Regelungen des EinigVtr noch nicht in Kraft war. Ab 2001 enthält §
68 SGB VI im Übrigen auch keine Definition der Standardrente für die alten Bundesländer mehr. Aus dem Gesetz ist daher nicht erkennbar,
welche Größen die Exekutive für die Standardrenten des Beitrittsgebiets und der alten Länder einzusetzen hat. Ferner steht
es nach dem Gesetz im Belieben der Verwaltung, zu welchem Zeitpunkt sie den maßgeblichen Vomhundertsatz bzw seine Änderung
bekannt gibt. Ob diese Verweisungskette jedenfalls ab dem 1. Januar 1999 noch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots
genügt, ist jetzt nicht zu prüfen.
Die Norm lässt des Weiteren nicht erkennen, dass bei der inhaltlichen Ausgestaltung die Gebote der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit
beachtet worden sind. Ein sachlicher Differenzierungsgrund ist bislang nicht ersichtlich.
Die Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Rentenbeziehern in den alten Bundesländern hätte sich mit einer geringeren Wirtschaftskraft
und niedrigeren Löhnen und Gehältern im Beitrittsgebiet nur rechtfertigen lassen, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem
festzusetzenden Freibetrag bestünde. Solche tatsächlichen ökonomischen Unterschiede zu den alten Bundesländern werden jedoch
schon bei der Festsetzung des Werts des Rentenrechts berücksichtigt; sie spiegeln sich vor allem in niedrigeren Entgeltpunkten
(EP)-Höchstbeträgen und im niedrigeren aktuellen Rentenwert Ost wider (§
255a SGB VI). Eine nochmalige Berücksichtigung der ökonomischen Unterschiede, jetzt beim Freibetrag, würde unfallverletzte Versicherte
im Beitrittsgebiet unverhältnismäßig belasten; vor allem aber wäre sie ungerechtfertigt sachwidrig (Urteil des 4. Senats des
BSG vom 10. April 2003, B 4 RA 32/02 R, SozR 4-2600 § 93 Nr 2), weil es beim Freibetrag um den immateriellen Schaden geht. Die hiergegen von der Beklagten unter
Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung >13. Ausschuss< vom 10.
März 2004 >BT-Drucks 15/2678, S 22 f<) erhobenen Einwände überzeugen nicht.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der 13. Ausschuss den Inhalt des Urteils des 4. Senats vom 10. April 2003 (aaO) ebenfalls
unzutreffend wiedergibt. Der Senat hat nicht von einer "doppelten Benachteiligung", sondern von einer unverhältnismäßigen
Belastung unfallverletzter Rentner im Beitrittsgebiet gesprochen. Im Übrigen ist der Hinweis, bei Zugrundelegung der Auffassung
des BSG würde sich die geltende Relation von Renten aus der RV in den alten und neuen Ländern verschieben, und zwar - bezogen
auf das Jahr 1992 - von 58 auf 69 vH, in ihrer Relevanz für die Freibetragsregelung nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon,
dass nachprüfbare Daten für die behauptete Verschiebung nicht gegeben werden, begründet eine Verminderung des Anrechnungsbetrags
natürlich immer eine Erhöhung des Rentenzahlbetrags. Der Effekt für die Folgejahre (Abnahme des Anteils der "Altrentner")
ist auch nicht erwähnt.
Mit Blick auf die unterschiedliche Wirtschaftskraft und auch unterschiedliche Löhne können insoweit aber sachgerecht immer
nur die hiermit sachlich in Zusammenhang stehenden Faktoren für die Rentenwertfestsetzung unterschiedlich gestaltet werden,
also diejenigen, die letztlich das Niveau der Rente als Einkommensersatz bestimmen. Die ökonomischen Unterschiede zwischen
alten und neuen Ländern spiegeln sich - wie schon angesprochen - ua schon im unterschiedlichen aktuellen Rentenwert wider.
Darüber hinaus führt die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze im Beitrittsgebiet dazu, dass nicht gleich hohe EP wie in den
alten Bundesländern erworben werden können. Warum die unterschiedliche Wirtschaftskraft und das unterschiedliche Lohnniveau
auch noch eine Kürzung des Freibetrags rechtfertigen sollen, der dem Ausgleich immaterieller Schäden dient, also Schäden,
die keinen ökonomischen Bezug haben, ist schlicht nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus besteht eine Ungleichbehandlung zwischen vergleichbaren Personengruppen, die sich jedenfalls nicht mit unterschiedlichen
Lebenshaltungskosten in den alten und neuen Bundesländern rechtfertigen lässt. Von der - nichtigen - Kürzungsanordnung in
EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 werden nur Personen betroffen, die
-
am 18. Mai 1990 und auch danach dauerhaft im Beitrittsgebiet gewohnt bzw sich dort gewöhnlich aufgehalten haben (EinigVtr
Abschnitt III Nr 1 Buchst l) oder
-
als "Umzügler" oder "Zuzügler" in das alte Bundesgebiet verzogen sind (§ 84a Satz 1 und 2 BVG).
Unter die beabsichtigte Kürzung fielen dagegen von vornherein nicht Personen, die
-
nach dem 18. Mai 1990 von einem alten Bundesland oder
-
vom Ausland (aber nicht aus einem ehemaligen Ostblockstaat) in ein neues Bundesland verzogen sind,
-
im Beitrittsgebiet wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten, aber einen Arbeitsunfall erst nach dem 18. Mai 1990 erlitten
oder
-
überhaupt keinen Bezug zum Beitrittsgebiet haben.
Liegt der Kürzungsanordnung die Erwägung zu Grunde, sie sei mit Blick auf die im Vergleich zu den alten Bundesländern niedrigeren
Lebenshaltungskosten in den neuen Bundesländern vorzunehmen, hätten auch diejenigen Personen, die von einem alten Bundesland
oder einem Nicht-Ostblockstaat in das Beitrittsgebiet verzogen sind oder zwar bereits am Stichtag dort gewohnt bzw sich aufgehalten,
einen Arbeitsunfall aber erst danach erlitten haben, in die Kürzung mit einbezogen werden müssen. Denn sie "profitieren" in
gleicher Weise von den unterstellten niedrigeren Lebenshaltungskosten wie die von der Kürzung betroffenen Personen, die seit
dem 18. Mai 1990 dort dauerhaft gewohnt bzw sich aufgehalten haben. Umgekehrt hätten die Personen, die von einem neuen Bundesland
in ein altes Bundesland mit - unterstellten - höheren Lebenshaltungskosten gezogen sind, von der Kürzung befreit werden müssen,
wenn die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten den maßgeblichen Differenzierungsgrund bilden sollten.
Die Ungleichbehandlungen sind auch unter wirtschaftlichen Aspekten sachlich nicht nachvollziehbar. Die inhaltliche Ausgestaltung
entspricht jedenfalls nach der derzeit erkennbaren Sachlage nicht den Geboten der Gleichheit und Verhältnismäßigkeit.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.