BSG, Urteil vom 13.12.2005 - 4 RA 28/05
Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten
Dem Rentenversicherungsträger ist für den Rücküberweisungsanspruch gegen das Geldinstitut die allgemeine Leistungsklage gegeben, wobei die Festsetzung nicht durch Verwaltungsakt erfolgen darf. Der Anspruch geht auch dann nicht wegen Entreicherung des Geldinstituts unter, wenn es im Rahmen eines Girokontenvertrages mittels der fehlgegangenen Rentenüberweisung einen Schuldenstand des Kontoinhabers durch Verrechnung gemindert und so jedenfalls wirtschaftlich seinen Rückzahlungsanspruch gegen diesen erfüllt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2006, 370
Normenkette:
SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 3 S. 3 § 118 Abs. 3 S. 4 § 118 Abs. 4 S. 1 § 118 Abs. 4 S. 2
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Hamburg 03.05.2005 L 3 RA 48/04 , SG Hamburg 14.10.2004 S 11 RA 524/03

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