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BSG, Beschluss vom 20.10.2005 - 4 RA 7/05
Ruhen beim Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Auf die Anfrage des 13. Senats des BSG vom 20.7.2005 - B 13 RJ 38/04 R -, die der 4. Senat des BSG als auf diese Einordnung des § 266 SGB VI gerichtet versteht, antwortet der 4. Senat wie folgt:
1. Der 4. Senat des BSG hält in Bezug auf Anrechnungslagen und Anrechnungsentscheidungen gegen Einzelansprüche, die aus (Stamm-)Rechten auf Rente hervorgehen, die vor dem 1.1.1992 entstanden sind, nicht daran fest, dass § 266 SGB VI keine Sonder- oder Ausnahmeregelung zu § 93 SGB VI, sondern stets nur ergänzend und modifizierend bei der Ermittlung der Rentensumme nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SGB VI anzuwenden ist.
2. Der 4. Senat gibt diese einfachgesetzliche Auslegung des Anwendungsbereichs des § 266 SGB VI im Verhältnis zu § 93 SGB VI einerseits, § 311 SGB VI andererseits auf. Sie kann bei "Altrentnern" zu einer problematischen (Art. 3 Abs. 1 GG) Aufteilung des durch § 266 SGB VI bewirkten Schutzes führen, obwohl sie - ohne dass es insoweit einer verfassungskonformen Auslegung bislang bedurft hätte - einen Grundrechtseingriff in das Renteneigentum der "Altrentner" verhindern.
3. Der 4. Senat hält hingegen die Auffassung des 5. Senats im Urteil vom 21.4.1999 - B 5 RA 1/97 R für angemessen, wenn die Anrechnungslage nach "altem Recht", also für Bezugszeiten vor dem 1.2.1992, entstanden war, aber sich danach strukturell geändert und eine neue Anrechnungsregelung für Bezugszeiten nach dem 1.2.1992 notwendig gemacht hat. Der 5. Senat des BSG hatte allerdings über eine Anrechnungsentscheidung (1993) gegen Ansprüche aus einem Stammrecht auf Regelaltersrente zu entscheiden, das bei dem im Jahr 1919 geborenen Kläger im Jahr 1984 entstanden war. Ferner hatte dieser ab 1969 bis zum Ablauf des 31.12.1991 ein Stammrecht auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, da er, anders als sein Recht auf Altersruhegeld, vor 1992 geltend gemacht hatte. Der 5. Senat hat - obwohl auch das Stammrecht auf die Regelaltersrente und der erste Einzelanspruch hieraus ("Folgerente") vor dem 1.1.1992 entstanden waren (vgl BSG vom 8.11.1995 - 13 RJ 5/95 = SozR 3-2600 § 300 Nr. 5), § 93 SGB VI auf den ersten Anrechnungsverwaltungsakt gegen die Einzelansprüche aus dem Recht auf Altersrente auch für die Bezugszeiten vor dem 1.2.1992 angewandt und § 266 SGB VI ergänzend herangezogen, also dem Versicherten den neuen "Freibetrag" schon ab01.1992 uneingeschränkt (insoweit im Grundsatz anders als bisher der 4. Senat, aber konkret mit gleichem Ergebnis) und daneben den "Bestandsschutz" des § 311 SGB VI zuerkannt. Der 5. Senat hat zutreffend darauf hingewiesen, dass seine - weitergehende - Auffassung von vornherein jede ungerechtfertigte Leistungskürzung verhindert, während die des 4. Senats nicht in jedem Fall eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vermeidet.
4. Allerdings hält der 4. Senat daran fest, dass § 311312) SGB VI in den "Altfällen" die Rechtmäßigkeit von nach altem Recht entstandenen Anrechnungslagen und darauf bezogenen Anrechnungsverwaltungsakten solange fortschreibt, bis die Anrechnungsbeträge (nicht nur wegen der Rentenanpassungen, dh dynamischen Anpassungen des aktuellen Rentenwerts >auch "Ost"<, des Jahresarbeitsverdienstes und der sich aus § 31 BVG ergebenden Beträge) aus anderen Gründen als denen des Inkrafttretens des § 93 SGB VI aufgehoben und neu festgestellt werden. Denn § 311 SGB VI soll in den "Altfällen" die Struktur des "alten Anrechnungsrechts" solange aufrechterhalten, bis eine neue Anrechnungslage deswegen entsteht, weil sich der Geldwert des Stammrechts auf Rente gegen den Rentenversicherungsträger oder der des Rechts auf Verletztenrente gegen den Unfallversicherungsträger nicht nur wegen der Anpassungen ändert und deshalb neu festzustellen ist. Dass § 93 SGB VI direkt auf alle Ansprüche aus den Stammrechten anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1991 entstanden sind, liegt auf der Hand; insoweit wird § 93 SGB VI ohnehin von § 266 SGB VI ergänzt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 31
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 266 § 267 § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a § 312
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Niedersachsen - L 10 RJ 24/04 - 31.08.2004 , SG Stade - S 5 RJ 37/02 - 25.11.200

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