Rente wegen Erwerbsminderung
Verletzung rechtlichen Gehörs
Merkmale eines Beweisantrages
Benennung eines geeigneten Sachverständigen
1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt
werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte.
2. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsachen.
3. Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen.
4. Der in prozessordnungsgerechter Weise gestellte Beweisantrag zum Sachverständigenbeweis (§
118 Abs.
1 SGG i.V.m. §
403 ZPO) im Leistungsminderungsrecht der Rentenversicherung erfordert die Benennung eines geeigneten Sachverständigen seiner medizinischen
Ausrichtung nach.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16.2.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise
wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung des §
103 SGG.
Hierzu trägt er vor, das LSG sei seinem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht gefolgt,
obwohl es sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen.
Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
Der Kläger hat bereits nicht dargetan, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Zur Darlegung eines solchen
muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis
erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels
für diese Tatsachen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Begründung nicht.
Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen
auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Der Kläger gibt jedoch nicht an, welche Gesundheitsstörungen und welche hierdurch
bedingte Einschränkung seines Leistungsvermögens durch das Sachverständigengutachten bewiesen werden soll.
Darüber hinaus hat der Kläger auch kein Beweismittel ordnungsgemäß bezeichnet. Der in prozessordnungsgerechter Weise gestellte
Beweisantrag zum Sachverständigenbeweis (§
118 Abs
1 SGG iVm §
403 ZPO) im Leistungsminderungsrecht der Rentenversicherung erfordert die Benennung eines geeigneten Sachverständigen seiner medizinischen
Ausrichtung nach (Fichte, SGb 2000, S 653, 654 f mit Hinweis auf BSG vom 4.11.1999 - B 7 AL 6/99 B - Juris RdNr 5). Diesbezüglich führt die Beschwerdebegründung nichts aus.
Mit seinem übrigen Vorbringen greift der Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.