Gründe:
Mit Urteil vom 27.2.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E. B. aus H. beizuordnen. In der Beschwerdebegründung
werden Verfahrensfehler geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§
103 SGG). Er trägt vor, das - vom LSG eingeholte - Gutachten des Dr. I. stehe im krassen Gegensatz zu dem "Gutachten des Psychologen"
Herrn Dr. med. R., der klar ausführe, dass bei ihm - dem Kläger - seit Jahren Depressionen und Ängste bekannt seien und er
unter einer Angsterkrankung mit Panikattacken leide und in Folge eines depressiven Syndroms. Bei Zweifeln hätte das Gericht
Dr. R. in der mündlichen Verhandlung anhören müssen und daneben aufgrund der widersprüchlichen Gutachten Dr. I. zum Gerichtstermin
laden müssen.
Damit hat der Kläger bereits nicht dargetan, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Zur Darlegung eines
prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche
im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung
und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Ferner hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, den Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung
durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten zu haben.
Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das LSG habe Hinweis- und Fürsorgepflichten aus §
106 Abs
1, §
112 Abs
2 S 1
SGG sowie die Grundsätze einer fairen Verfahrensführung (Art
2 Abs
1 iVm Art
20 Abs
3 GG; Art 6 Abs 1 EMRK) verletzt, weil es ihn im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zur Stellung weiterer Beweisanträge angehalten habe, verkennt
er, dass die Tatsachengerichte generell nicht verpflichtet sind, auf die Stellung von Beweisanträgen hinzuwirken (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 144/96 - Juris RdNr 3). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag
herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, so
muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten
(BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Becker, SGb 2007, 328, 331; Berchtold, Prozesse in Sozialsachen, 2009, § 7 RdNr 132; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
6. Aufl 2011, Kap IX RdNr
132). Keinesfalls kann über den Umweg des §
106 Abs
1 SGG und des §
112 Abs
2 S 1
SGG ein Beweisantrag, der weder unmittelbar vor noch in der mündlichen Verhandlung wiederholt und deshalb nicht gestellt worden
ist, zur Revisionszulassung führen, weil sonst die Vorgaben des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG iVm §
103 SGG umgangen werden könnten.
Soweit der Kläger letztlich im Kern seines Vorbringens das Ergebnis der Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) des LSG angreift, kann eine Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG hierauf nicht gestützt werden. Auch die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung kann mit der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Kläger für das Beschwerdeverfahren
vor dem BSG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. nicht gewährt werden (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.