Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit Schreiben an das Bundessozialgericht vom 15.4.2015, 28.4.2015 und 5.5.2015 (jeweils Eingang) gegen
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 26.3.2015 (dem Kläger zugestellt am 9.4.2015), mit dem dieses seine
Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.12.2014 zurückgewiesen hatte. Die Schreiben des Klägers
werden sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.3.2015 ausgelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch
zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.