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BSG, Beschluss vom 08.12.2009 - 5 R 148/09
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels; Beweiserhebung bei mehreren Gutachten
Auch bei einander widersprechenden Gutachtenergebnissen besteht im allgemeinen keine Verpflichtung zu weiterer Beweiserhebung. Das Gericht hat sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den einander entgegenstehenden Ergebnissen auseinanderzusetzen und darf sich einem von mehreren Gutachten anschließen, das es für überzeugend hält, ohne eine weitere Sachaufklärung zu betreiben. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 103
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 19.02.2009 L 27 R 26/08 , SG Berlin 19.02.2009 S 26 R 1045/06
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: