Anspruch eines MdB auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente
Begründungsanforderungen einer Revision
Auseinandersetzung mit dem Gedankengang des Vordergerichts
1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig
und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten
Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.
2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.
3. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen.
4. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen
lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften
anderer Auffassung ist.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer ungekürzten Altersrente vom
1.8.2007 bis 31.10.2013 im Zugunstenverfahren verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Teilruhen der
gesetzlichen Altersrente wegen gleichzeitigen Bezugs einer Entschädigung für Abgeordnete des Deutschen Bundestags sei rechtmäßig.
§ 29 Abs 2 S 2 Abgeordnetengesetz in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.12.2004 sei verfassungsgemäß. Die Rücknahme des ursprünglichen, eine ungekürzte Altersrente
gewährenden Rentenbescheids sei auch im Übrigen rechtmäßig. § 45 Abs 2 bis 4 SGB X stünden einer Rücknahme nicht entgegen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art
14,
3 Abs
1 und 20 Abs
3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X.
II
Die Revision des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Gemäß §
164 Abs
2 S 1
SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten,
die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese
gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22, jeweils mwN; zustimmend BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17).
Zwar rügt der Kläger eine Verletzung von Art
14,
3 Abs
1 und 20 Abs
3 GG sowie einen Verstoß gegen § 45 SGB X. Er legt aber nicht in der gebotenen Weise dar, worin die Rechtsverletzung liegen soll. Hierzu wäre unter Wiedergabe des
entscheidungserheblichen Sachverhalts die Darstellung erforderlich gewesen, weshalb eine revisible Rechtsvorschrift auf den
festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 11; BSG Beschlüsse vom 17.3.2003 - B 3 KR 12/02 R - Juris RdNr 14 und vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 16). Hieran fehlt es.
Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und
nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten
Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung"
bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin
erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten
Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff).
Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht.
Der Kläger versäumt es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt darzustellen. Für das Revisionsgericht sind aber die im Berufungsurteil
getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl §
163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das Revisionsgericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung
zu prüfen, ob die im Streit stehende revisible Rechtsvorschrift auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig
angewandt worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.
Welchen aus seiner Sicht rechtlich relevanten Lebenssachverhalt das LSG zugrunde gelegt hat, zeigt die Revisionsbegründung
nicht auf. Soweit sie auf S 2 bis 3 auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, fehlen Hinweise darauf, ob die wiedergegebenen
Tatsachen Ausführungen des Berufungsgerichts sind. Lediglich auf S 22 der Revisionsbegründung erwähnt der Kläger Feststellungen
des LSG zu § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB X, die er als unrichtig bezeichnet. Zwar erhebt der Kläger gegen diese Feststellungen keine Verfahrensrüge, sodass das BSG an die angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (vgl §
163 SGG und Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
163 RdNr 5a). Diese sind indes zu punktuell, um dem Senat allein anhand der Revisionsbegründung die Prüfung zu erlauben, ob die
in Streit stehenden revisiblen Rechtsnormen auf den gesamten der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht oder nicht
richtig angewandt worden sind.
Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 und 4
SGG.