Gewährung einer großen Witwenrente
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer großen Witwenrente. Die Beklagte lehnte
den Antrag auf Rentenbewilligung aus der Versicherung des verstorbenen Ehemanns mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Eheschließung
sei absehbar gewesen, dass seine Erkrankung innerhalb eines Jahres zum Tod führen werde (Bescheid vom 26.7.2018; Widerspruchsbescheid vom 28.11.2018). Das SG Regensburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.7.2020), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.4.2021). Besondere Umstände dahingehend, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht gewesen sei, einen Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, lägen nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt eine Verletzung der Amtsermittlungs- und Sachaufklärungspflicht und macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel
geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der geltend gemachte
Grund für die Zulassung einer Revision wurde nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin trägt vor, §
103 SGG sei verletzt, weil das SG Bayreuth (richtig: SG Regensburg) und das Bayerische LSG die zum Beweis angebotenen Zeugen nicht
gehört hätten. Das SG habe mit Schreiben vom 16.9.2019 die ladungsfähigen Anschriften der von der Klägerin benannten Zeugen angefordert, in der
Folge allerdings ohne weitere Ermittlungen durch Gerichtsbescheid entschieden. Bei Anhörung der Zeugen hätten die Gerichte
dazu kommen können, dass die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen
sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils
folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen
Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände,
die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme
und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen
kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt
aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl dazu im Einzelnen ua BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag wiedergegeben, den sie bis zum Schluss des Berufungsverfahrens
aufrechterhalten hat. Aus der Beschwerdebegründung geht schon nicht hervor, welche Zeugen sie zur weiteren Aufklärung des
Sachverhalts benannt hat. Auch fehlen Ausführungen dazu, welche Aussagen diese Zeugen hätten machen und inwiefern diese zu
einer anderen Entscheidung des LSG hätten führen können. Allein der Vortrag, bei Anhörung der zum Beweis angebotenen Zeugen
hätten die vorinstanzlichen Gerichte zu einem anderem Ergebnis "kommen können", reicht für eine hinreichende Begründung iS
von §
160a Abs
2 Satz 3
SGG nicht aus.
Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, sie sei keine Versorgungsehe eingegangen und dies auch näher begründet, rügt sie
eine vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt
werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 und Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - B 5 RS 10/18 B - juris RdNr 11).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.