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BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 R 208/17
Rente wegen Erwerbsminderung Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs Ausnahmen von der Bindung des Revisionsgerichts
1. Zwar unterliegen der Beurteilung des BSG gemäß § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 202 S. 1 SGG keine Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen und die unanfechtbar sind, wozu grundsätzlich auch Entscheidungen der Vorinstanz gehören, die ein Ablehnungsgesuch unter fehlerhafter Anwendung einfachen Rechts zurückgewiesen haben.
2. Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters i.S. von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben.
3. Die Bindung des Revisionsgerichts fehlt, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen manipulativen Erwägungen beruht oder, wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennt.
4. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt.
5. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern ist zu beachten, dass diese dem durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Ziel dienen, auch im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung bestimmten Richter zu sichern; deshalb ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters berufen.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
ZPO § 557 Abs. 2
,
SGG § 202 S. 1
,
SGG § 60
,
SGG § 177
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
,
ZPO §§ 42 ff.
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 17.05.2017 L 5 R 3718/15 , SG Karlsruhe 12.08.2015 S 10 R 2666/14
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 2017 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: