Gründe:
Mit Urteil vom 17.7.2018 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des SG Freiburg zurückgewiesen,
mit dem das SG die Klage auf Gewährung einer höheren Rente abgewiesen hat.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es fehlt bereits an der Formulierung einer Rechtsfrage, anhand derer das Revisionsgericht die weiteren Voraussetzungen der
Grundsatzrüge prüfen könnte. Der Kläger hält für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob "die Tätigkeit als Berufskraftfahrer
auch ohne eine gesonderte reguläre Berufsausbildung nur auf Basis der insgesamt erworbenen Führerscheine und Tätigkeitsausübung
als Facharbeiterqualifikation anzusehen und demgemäß in die Qualifikationsgruppe 4 statt der Qualifikationsgruppe 5 einzuordnen"
ist. Diese auf den Einzelfall zugeschnittene Fragestellung lässt nicht erkennen, welche vom Fall des Klägers losgelöste generelle
Problematik von grundsätzlicher Bedeutung damit angesprochen wird.
Ungeachtet dessen fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit den vom Kläger nicht näher benannten gesetzlichen Grundlagen des
geltend gemachten Anspruchs, dem angefochtenen Urteil und der einschlägigen Rechtsprechung des BSG. Wenn der Kläger ausführt: "Es steht nicht automatisch in der Qualifikationsgruppe drin, welche Berufe diesen Gruppen nun
zuzuordnen sind und welche nicht, sondern es stellt sich vorliegend gerade die Frage, ob der Berufskraftfahrer aufgrund der
Tätigkeitsausübung und der Führerscheine ein Facharbeiter ist.", ist damit lediglich der Umstand angesprochen, dass die Anlage
13 zum
SGB VI keine enumerative Aufzählung der den Qualifikationsgruppen zuzuordnenden Berufe enthält. Daraus folgt nicht ohne Weiteres,
dass die Zuordnung jeder einzelnen Berufsgruppe von grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung ist. Weder die vom LSG zitierte
Rechtsprechung des BSG zur generellen Anwendung der Anlage 13 zum
SGB VI (zB Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 61/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr 2) noch die hieran anknüpfenden eingehenden Ausführungen des LSG finden in der Beschwerdebegründung
Berücksichtigung. Der Kläger weist lediglich darauf hin, dass es Rechtsprechung des BSG und der Landessozialgerichte gebe, ohne diese konkret zu bezeichnen oder sich inhaltlich dazu zu verhalten.
Soweit der Kläger vorträgt, das LSG sei von einer falschen Berufsbezeichnung ausgegangen, betrifft dies die Beurteilung seines
konkreten Falles und vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Schließlich kann eine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung nicht durch den Hinweis belegt werden, dass 3,2 Millionen Aussiedler in Deutschland leben. Ebenso wenig hierzu geeignet
ist der nicht quantifizierte Hinweis auf die Anzahl der LSG-Entscheidungen in den Jahren 1999 bis 2012 und die Behauptung,
dass es über die Einstufung "offensichtlich ständig und permanent Streit" gebe.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.