Gewährung einer stationären Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer stationären Maßnahme
zur medizinischen Rehabilitation in der Migräne- und Kopfschmerz-Klinik K. verneint und die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des SG Magdeburg vom 29.7.2019 zurückgewiesen. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe das ihr zustehende
Auswahlermessen bei der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die vom Kläger
favorisierte Klinik werde weder von der Beklagten betrieben noch handele es sich um eine Vertragseinrichtung.
Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger mit
Schreiben vom 27.11.2019 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Kläger trägt vor, die Beklagte mache
eine Weiterbewilligung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung von einer weiteren Reha-Maßnahme abhängig. Die von der Beklagten
vorgeschlagene Klinik sei nicht indikationsgerecht. Er selbst habe die Kopfschmerz-Klink K. nur vorgeschlagen, da ihm keine
kompetente Klinik angeboten worden sei und auch nicht angeboten werden könne.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem BSG nach §
73a SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier nicht der Fall. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach
§
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
1. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig
und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG genügende Rechtsfrage zu formulieren, ist nicht erkennbar. Dies gilt angesichts der vom LSG zu Recht zitierten streitentscheidenden
Vorschriften zum Leistungsumfang (§
13 Abs
1 Satz 1 und §
15 Abs
2 Satz 1
SGB VI) auch unter Zugrundelegung der vom Kläger formulierten Fragestellungen, "ob die Beklagte Rentenversicherung das Recht hat,
einen Bürger in eine aus ihrer Sicht indikationsgerechten Klinik, vorzuschreiben und zu fordern, sich dort behandeln zu lassen"
und "ob eine unheilbar und relativ seltene Krankheit eine Reha Maßnahme erfordert". Soweit der Kläger die weitere Frage geklärt
haben möchte "welche Kliniken können einem Patienten auf Grund seiner Religionszugehörigkeit zugewiesen werden?" führt der
Kläger selbst aus, dies sei zur Rechtsfindung "für seine Person […] nicht von relevanter Bedeutung". Die Frage, "ist ein Rentenversicherer
berechtigt eine Reha Maßnahme vor die Entscheidung zur Zahlung einer Rente zu setzen, bei unheilbar erkrankten Patienten?"
betrifft die Weiterbewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung und damit einen anderen Streitgegenstand.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Auch dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
3. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel erkennen, der als solcher bezeichnet gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere wurden die Beteiligten vor der Entscheidung durch Beschluss nach §
153 Abs
4 SGG angehört.
Soweit der Kläger die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angreifen möchte, lässt sich hierauf nach dem eindeutigen
Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).