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BSG, Beschluss vom 13.03.2019 - 5 R 22/19
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozessordungsgemäßer Beweisantrag Anforderungen an einen Beweisantrag in Rentenverfahren
1. Für einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens müssen die zu begutachtenden Punkte im Einzelnen benannt werden.
2. Ein Beweisantrag muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache enthalten.
3. In Rentenverfahren muss sich ein Beweisantrag präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen auseinandersetzen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 403
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 14.12.2018 L 8 R 2569/17 , SG Stuttgart 30.05.2017 S 2 R 6104/16
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: