Nichtzulassungsbeschwerde in albanischer Sprache
Vertretungszwang vor dem BSG
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Mai
2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 6.5.2021 mit einem am 2.8.2021 beim
BSG eingegangenen, von ihm in albanischer Sprache verfassten Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil
ist ihm am 21.7.2021 im Kosovo zugestellt worden.
Die privatschriftlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht
eingelegt worden ist. Die Beschwerde konnte wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, §
160a Abs
1 Satz 2 iVm §
87 Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 SGG; vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40, 41 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 4). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Urteils ausdrücklich hingewiesen worden und zusätzlich mit Schreiben des Senats vom 30.9.2021, dem zudem eine Übersetzung
in die albanische Sprache beigefügt worden ist. Bis zum Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist am 21.10.2021 ist keine formgerechte
Beschwerde beim BSG eingegangen.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.