Gewährung einer Witwenrente
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gründe
I
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente.
Die Klägerin schloss mit dem Versicherten B, geboren 1937, am 31.3.1984 die Ehe. Durch Beschluss des Amtsgerichts Korbach
vom 27.6.2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Am 19.11.2018 verstarb der Versicherte. Den daraufhin gestellten Antrag
der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente lehnte die Beklagte ab, da zum Zeitpunkt des Todes keine rechtsgültige Ehe mehr
bestanden habe (Bescheid vom 24.10.2019; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2020).
Das Vorbringen der Klägerin, sie sei mehr als 30 Jahre verheiratet gewesen, ist auch im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg
geblieben. Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 30.11.2020). Das Bayerische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17.6.2021, der Klägerin zugestellt am 10.8.2021).
Mit einem an das Bayerische LSG adressierten und an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 23.9.2021 ("Bitte helfen Sie mir!") hat die Klägerin vorgetragen, sie habe keinen Rechtsanwalt.
Nach entsprechender Belehrung durch die Berichterstatterin mit Schreiben vom 7.10.2021 hat die Klägerin am 8.11.2021 eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe übermittelt.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Zwar ist die Voraussetzung für die Bewilligung
von PKH nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes erfüllt, wonach sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch
die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden müssen (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2018 - B 9 SB 87/17 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 5 R 16/20 BH - juris RdNr 3). Es fehlt aber für die Bewilligung von PKH an weiteren Voraussetzungen. Einem Beteiligten kann für das Verfahren vor dem
BSG nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung
des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin ist nicht zu
erkennen, dass dies hier der Fall ist.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG sind nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem solchen
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, §
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Ebenso fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein Verfahrensmangel vorliegen könnte, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen kann. Nach Halbsatz 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht
auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Dass ein solcher entscheidungserheblicher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist ebenfalls nicht
ersichtlich.
Schließlich ist PKH auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller letztlich in der Sache nicht erreichen kann, was er mit
dem Prozess erreichen will, wenn die Revision also im Falle ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann oder der Antragsteller
selbst nach einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht unterliegen muss (vgl BSG Beschluss vom 29.10.2020 - B 5 R 131/20 B - juris RdNr 12). PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung von Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil
ausgehen können und die ein vernünftig abwägender bemittelter Rechtsuchender auf eigene Kosten nicht führen würde (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - SozR 4-1500 § 73a Nr 3 RdNr 10 ff; BSG Beschluss vom 15.12.2015 - B 13 R 9/15 B - BeckRS 2016, 65396 RdNr 6 mwN).
So verhält es sich auch hier. Wie das LSG in seinem Urteil zutreffend ausführt, hat die Klägerin deshalb keinen Anspruch auf
Gewährung einer Witwenrente, weil zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ihre Ehe bereits geschieden war. Die Ehescheidung
erfolgte durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts. Eine Unterschrift der Klägerin - deren Fehlen von ihr mehrfach im Verfahren
vorgetragen worden ist - war dafür nicht erforderlich.