Gründe:
Mit Beschluss vom 26.5.2015 hat das Sächsische LSG im Zugunstenverfahren einen Anspruch des Klägers verneint, bei der Anrechnung
von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einen
Freibetrag in Höhe der "Grundrente West" anstelle der - abgesenkten - "Grundrente Ost" für die Zeit vom 1.12.2007 bis 30.6.2011
zu berücksichtigen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Verstößt die Vorschrift des §
93 Abs.
2 Nr.
2a SGB VI in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes sowie § 84a S. 1 und 2 BVG in der Fassung des 'Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechtes und des Gesetzes über einen Ausgleich
für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet' gegen Art.
3 GG Art.
14 GG?"
Der Kläger führt weiter aus, im Verfassungsbeschwerdefahren gegen das Urteil des BSG vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) habe sich das BVerfG (Beschluss vom 8.6.2012 - 1 BvR 349/09 - Juris) mit den hier im Raum stehenden verfassungsrechtlichen Fragen inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Die Verfassungsmäßigkeit
der in der Rechtsfrage genannten Rechtsnorm sei unverändert nicht abschließend geklärt. §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI in der bis zum 30.6.2011 geltenden Fassung verletze das Eigentumsrecht nach Art
14 Abs
1 GG, weil aufgrund des höheren Rentenversicherungsanspruchs von Versicherten im Beitrittsgebiet bei diesen der für die Anrechnung
maßgebliche Grenzbetrag erheblich stärker durch die gesetzliche Altersrente ausgeschöpft werde als bei Versicherten aus den
alten Bundesländern. Insoweit liege ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vor. Eine derartige Ungleichbehandlung lasse sich auch
nicht mit den ungleichen Lebensbedingungen in Ost und West in dem betreffenden Zeitraum rechtfertigen.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen weiteren Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht nicht hinreichend aufgezeigt. Im
Hinblick auf §
93 SGB VI kann ein insoweit noch bestehender Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht nicht allein mit dem Hinweis darauf begründet
werden, dass eine inhaltliche Entscheidung des BVerfG zu der Frage noch nicht vorliege (BSG Beschluss vom 31.5.2012 - B 13 R 70/12 B - Juris RdNr 9 mwN). Insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - sich das BSG bereits ausführlich mit der Vereinbarkeit einer Vorschrift mit dem
GG befasst und diese bejaht hat (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 67 - 118), muss ein Beschwerdeführer zur Darlegung zusätzlichen Klärungsbedarfs im Einzelnen
und unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und
aus welchen Gründen die Verfassungsmäßigkeit weiter umstritten ist (BSG Beschluss vom 5.8.2003 - B 12 RA 5/03 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.5.2011 - B 5 R 8/11 B - BeckRS 2011, 74653 RdNr 9). Eine solche inhaltlich substanzielle Auseinandersetzung (s hierzu auch BSG Beschluss vom 26.2.2014 - B 1 KR 45/13 B - Juris RdNr 10 mwN) lässt die Beschwerdebegründung des Klägers vermissen. Ebenso wenig genügt der bloße Hinweis auf die
Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua - und vom 7.9.2010 - B 5 RS 12/09 R ua - zu § 2 Abs 1 S 1 DbAG und die Entscheidung des BVerfG vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht dargestellt, dass die Voraussetzungen vorliegen, die für einen weiterhin bestehenden
grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf eine nicht mehr geltende Vorschrift gefordert werden (s hierzu BSG Beschluss vom 12.6.2013 - B 3 KR 32/12 B - Juris RdNr 9 mwN), nachdem die von ihm angegriffene Regelung in §
93 Abs
2 Nr
2 Buchst a
SGB VI idF des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 1.7.2011 außer Kraft getreten ist (vgl Art 6 Abs 7, Art 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20.6.2011, BGBl I 1114).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.