Höhe der Witwenrente
Verfahrensrüge
Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung
Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden
Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
Gründe:
Mit Urteil vom 23.6.2017 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf höhere Witwenrente verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensfehler.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG). Sie habe bei Anordnung des persönlichen Erscheinens zur mündlichen Verhandlung dem Termin wegen ihrer 100-prozentigen Schwerbehinderung
fernbleiben müssen. Dies habe sie auch dem LSG vor der mündlichen Verhandlung am 23.6.2017 mitgeteilt. Das LSG habe daraufhin
aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden. Unbeachtlich sei, dass sie keinen ausdrücklichen Antrag auf Terminsaufhebung
gestellt habe. Das Urteil beruhe auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie hätte in der mündlichen Verhandlung vorbringen
können, was sie in ihrem Telefaxschreiben vom 22.6.2017 (richtig: 21.6.2017) dem LSG mitgeteilt habe. Insbesondere habe die
Beklagte nicht mitgeteilt, wie sich der Grundbetrag der Rente zusammensetze. Hätte das LSG die Klägerin angehört, hätte es
die den Rentenanpassungsmitteilungen zugrunde liegende falsche Berechnung der Rente erfasst und seiner Entscheidung zugrunde
gelegt.
Die Klägerin hat bereits nicht schlüssig vorgetragen, zum Verhandlungstermin am 23.6.2017 unter Anordnung ihres persönlichen
Erscheinens geladen worden zu sein, sondern dies lediglich unsubstantiiert behauptet. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass das Gericht das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Besondere Umstände, aus denen sich vorliegend
ausnahmsweise ergeben könnte, dass das LSG insbesondere den Inhalt des Telefax-Schreibens vom 22.6.2017 unberücksichtigt gelassen
haben könnte, werden in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen (vgl zu diesem Erfordernis BVerfGE 54, 86, 91 f mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.