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BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - 5 R 238/17
Höhe der Witwenrente Verfahrensrüge Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Hessen 23.06.2017 L 5 R 367/14 , SG Gießen 18.09.2014 S 6 R 333/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: