Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 14.11.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tage für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem am 27.10.2015 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.8.2015 Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
beantragt. Die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: PKH-Erklärung) hat er am
4.12.2015 (Eingang beim BSG) nachgereicht.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die PKH-Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Die zum PKH-Gesuch gehörende formgerechte PKH-Erklärung des Klägers ist erst am 4.12.2015
beim BSG eingegangen und somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 27.11.2015 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG).
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und mit dem hiesigen Schreiben vom 16.11.2015 auf
das Erfordernis der Vorlage der formgerechten PKH-Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden.
Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der PKH-Erklärung aus Gründen,
die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.
Da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung angesichts des vorliegenden Verfahrensstandes keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet, muss der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt werden (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 S 1
ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
121 Abs
1 ZPO).