PKH-Verfahren
PKH-Formular
Vorlage des Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach
der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe,
sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen
Form, d.h. mit dem gemäß §
117 Abs.
3 ZPO durch die PKHFV vom 06.01.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht
wird.
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts
vom 14. November 2017 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat sinngemäß zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am
29.11.2017 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG vom 14.11.2017 mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten,
am 11.12.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 5.12.2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Ein Formular zur Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Schreiben des Klägers nicht beigefügt.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach
der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe,
sondern auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung) in der für diese
gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe innerhalb der einmonatigen
Beschwerdefrist, die für den Kläger mit Ablauf des 29.12.2017 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG), beim BSG eingegangen. Die Erklärung hat der Kläger dem BSG indessen nicht vorgelegt.
Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage
des Prozesskostenhilfegesuchs und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ausdrücklich hingewiesen
worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen,
die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.