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BSG, Beschluss vom 20.12.2016 - 5 R 316/16
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Formal ordnungsgemäßer Beweisantrag
1. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte.
3. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 109
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Thüringen 31.08.2016 L 3 R 1397/13 , SG Meiningen S 7 R 199/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: