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BSG, Beschluss vom 08.12.2016 - 5 R 32/16
Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist.
3. Zu den Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem § 43 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG.
Normenkette:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1
,
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 20.09.2016 L 9 R 1153/16 , SG Karlsruhe S 14 R 2977/15
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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