Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge
Substantiierte Tatsachendarlegung
Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden
Tatsachen substantiiert dargetan werden.
2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
Gründe:
Mit Urteil vom 31.8.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
verneint und ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 28.8.2012 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin trägt vor, das Berufungsurteil beruhe auf einer unzureichenden Aufklärung des medizinischen Sachverhalts. Der
Sachverständige Dr. med. S. habe zunächst in seinem Gutachten vom 5.4.2016 ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs
Stunden festgestellt, das Leistungsvermögen aber auf Nachfragen des Gerichts auf drei bis einschließlich sechs Stunden korrigiert,
ohne dies nachvollziehbar aufzuklären. Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, durch Einholung eines weiteren schmerzmedizinischen
Gutachtens das tatsächliche Leistungsvermögen der Klägerin festzustellen.
Mit ihrer Sachaufklärungsrüge bezeichnet die vor dem LSG bereits anwaltlich vertretene Klägerin schon nicht einen den Anforderungen
des §
160a Abs
2 S 3
SGG genügenden Verfahrensfehler. Die Beschwerdebegründung lässt weder erkennen, wann ein Beweisantrag mit dem Ziel einer weiteren
Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§
103 S 1
SGG) formuliert worden ist noch ob ein solcher Beweisantrag bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 31.8.2017
zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten wurde. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags hätte die Klägerin
zudem nicht nur die Stellung eines Antrags, sondern auch aufzeigen müssen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis
erhoben werden sollte. Dazu gehört neben einer bestimmten Tatsachenbehauptung auch die Angabe des Beweismittels für diese
Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN).
Soweit die Klägerin geltend macht, die Ermittlungsergebnisse des Berufungsgerichts hinsichtlich ihrer Schmerzbelastungen,
auf die sie im Wesentlichen die Einschränkungen ihres Leistungsvermögens stützt, seien mit dem Gutachten des Sachverständigen
Dr. med. S. und dessen auf Nachfragen ergangenen weiteren Stellungnahmen "äußerst widersprüchlich", wendet sie sich gegen
die Auswertung und Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das LSG. Dies ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
jedoch unerheblich. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verletzung des §
128 Abs
1 S 1
SGG nicht gestützt werden (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.