Gründe:
Mit Urteil vom 25.8.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass der Rechtsstreit L 22 R 260/14 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten erledigt ist.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger sinngemäß Beschwerde beim BSG eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 S 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG PKH nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
hier zu verneinen. Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob im Fall des Klägers die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Berufungsgerichts (vgl §§
160,
160a SGG) Erfolg haben könnte. Denn die hinreichende Erfolgsaussicht ist bei der Bewilligung von PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde
nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr ist PKH auch dann zu versagen, wenn
der Antragsteller letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will. Die PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen
die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher
ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 RdNr 3).
Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in dem dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit
verschiedene Sachentscheidungen in einer rentenrechtlichen Angelegenheit begehrt. Eine Sachentscheidung kann er aber nicht
mehr erreichen, weil das Berufungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung vom 22.12.2014 gemäß §
202 S 1
SGG iVm §
91a Abs
1 S 1 Halbs 1
ZPO erledigt ist. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beenden den Prozess in der Hauptsache (Hüßtege
in Thomas/Putzo,
ZPO, 35. Aufl 2014, §
91a RdNr 17).
Dass der Kläger und die Beklagte übereinstimmend erklärt haben, "der Rechtsstreit ... (sei) vollumfänglich und abschließend
erledigt", ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 22.12.2014. Diese beweist, dass die beurkundeten Erklärungen abgegeben
worden sind, wobei dahinstehen kann, ob sich die Beweiskraft hinsichtlich der Abgabe von Erledigungserklärungen aus §
122 SGG iVm §
165 ZPO (dafür Stöber in Zöller,
ZPO, 30. Aufl 2014, §
165 RdNr 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 74. Aufl 2016, §
165 RdNr 5; aA Reichold in Thomas/Putzo,
ZPO, 35. Aufl 2014, §
165 RdNr 2; OVG Berlin NJW 1970, 486) oder aus §
202 S 1
SGG iVm §
415 Abs
1 ZPO ergibt, der für die Beweiskraft des Protokolls maßgebend ist, sofern §
165 ZPO keine Anwendung findet (vgl BFH Beschluss vom 4.9.2001 - I B 14/01 - Juris RdNr
4; BVerwG Buchholz 310 §
86 Abs
2 VwGO Nr
26).
Die Beweiskraft des Protokolls vom 22.12.2014 wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass gesetzliche Formvorschriften
nicht eingehalten worden wären (vgl dazu Reichold, aaO, §
165 RdNr 4 und Geimer in Zöller,
ZPO, 30. Aufl 2014, § 415 RdNr 6 iVm RdNr 2). Das Sitzungsprotokoll unterschreiben gemäß §
122 SGG iVm §
163 Abs
1 S 1
ZPO der Vorsitzende und - falls zugezogen, §
159 Abs
1 S 2
ZPO - der Urkundsbeamte. Da zur Verhandlung am 22.12.2014 kein Urkundsbeamter zugezogen war, war die Unterschrift - wie geschehen
- allein vom Berichterstatter zu leisten, der gemäß §
155 Abs
1 SGG die Aufgaben der Vorsitzenden übernommen hat. Eine Unterzeichnung des Protokolls auch durch die Beteiligten sieht das Gesetz
- entgegen der wohl vom Kläger vertretenen Ansicht - nicht vor.
Die Beweiskraft des Protokolls vom 22.12.2014 ist ebenso wenig aufgrund des Fehlens einer Feststellung iS von §
122 SGG iVm §
162 Abs
1 ZPO beeinträchtigt. Dabei kann dahinstehen, ob die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen überhaupt zu den Feststellungen
iS des §
162 Abs
1 S 1
ZPO gehört (so möglicherweise Stöber, aaO, §
165 RdNr
2). Ausweislich des Protokolls ist dieses insoweit den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt worden. Die Unterschrift
der Beteiligten ist auch hier nicht erforderlich (Reichold, aaO, § 162 RdNr 2).
Dem Protokoll vom 22.12.2014 ist die Beweiskraft zudem nicht durch den Nachweis seiner Fälschung (§
165 S 2
ZPO) bzw das Erbringen des Gegenteilsbeweises iS von §
415 Abs
2 ZPO genommen (vgl Geimer, aaO, §
415 RdNr
6). Vielmehr fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Erledigungserklärungen der Beteiligten unrichtig beurkundet
worden sind.
Der Kläger kann seine Erledigungserklärung schließlich nicht wirksam widerrufen oder anfechten. Als Prozesshandlung ist diese
vielmehr grundsätzlich weder widerrufbar noch anfechtbar (Hüßtege, aaO, § 91a RdNr 15 mwN). Dies gilt ausnahmsweise zwar dann
nicht, wenn ein Restitutionsgrund iS von §
580 ZPO vorliegt (BGH Beschluss vom 14.5.2013 - II ZR 262/08 - Juris RdNr 7). Ein solcher ist hier jedoch nicht ersichtlich.
Die vom Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem
BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.