Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.
August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 12.8.2015 mit einem am 18.9.2015
beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und mit einem weiteren Schriftsatz
vom 14.10.2015 beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 26.11.2015 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG).
Mit dem am 26.11.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne
die Beschwerde begründet zu haben. Die von der Klägerin privatschriftlich gefertigte Beschwerdebegründung vom 22.11.2015 kann
wegen des beim BSG bestehenden Vertretungszwangs (§
73 Abs
4 SGG) keine Berücksichtigung finden.
Die mangels formgerechter Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.