Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Unwiderruflichkeit einer Klagerücknahme
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung hat.
2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein
praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist.
3. Gemäß §
102 Abs.
1 S. 2
SGG erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache.
4. Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass die Klagerücknahme grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden
kann und ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach den §§
179,
180 SGG möglich ist.
Die Anträge der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 7. November 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I
Mit Gerichtsbescheid vom 21.6.2017 hat das Sozialgericht Freiburg festgestellt, dass die Klage durch Klagerücknahme vom 25.10.2016
erledigt ist. In dem von der Klägerin veranlassten Berufungsverfahren hat der Vorsitzende des 11. Senats des Landessozialgerichts
(LSG) Baden-Württemberg am 21.9.2017 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7.11.2017 bestimmt und darauf hingewiesen,
dass auch im Fall des Ausbleibens von Beteiligten (bzw Bevollmächtigten) Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden
könne. Die Terminbestimmung ist der Klägerin mit Zustellungsurkunde am 23.9.2017 zugestellt worden (§
63 Abs
2 S 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
180 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auf die mündliche Verhandlung vom 7.11.2017, in der die Klägerin nicht erschienen ist, ist die Berufung mit Urteil
vom selben Tag zurückgewiesen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung
eines Notanwalts beantragt.
II
1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage
aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein.
Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage
bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinn grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.
Gemäß §
102 Abs
1 S 2
SGG erledigt die Klagerücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass die Klagerücknahme
grundsätzlich nicht widerrufen und nicht angefochten werden kann und ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme
nach den §§
179,
180 SGG möglich ist (vgl die zahlreichen Nachweise bei B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
102 RdNr 7c).
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere konnte das LSG in Abwesenheit der Klägerin die Rechtssache verhandeln
und entscheiden, weil diese hierauf mit der Terminbestimmung darauf hingewiesen worden ist (vgl BSG Urteil vom 16.12.1993 - 13 RJ 37/93 - Juris RdNr 17).
2. Mangels Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Klägerin auch kein Notanwalt gemäß §
202 S 1
SGG iVm §
78b ZPO beigeordnet werden.
3. Die von der Klägerin persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie
nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.