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BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 R 378/16
Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Anspruch auf Terminsverlegung Entbehrlicher Vertagungsantrag
1. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern.
2. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, müssen die Beteiligten die Möglichkeit erhalten, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen.
3. Liegt ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG vor und wird diese ordnungsgemäß beantragt, begründet dies grundsätzlich eine Pflicht des Gerichts zur Terminverlegung.
4. Wird in einem solchen Fall ein Verfahrensbeteiligter daran gehindert, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, ist davon auszugehen, dass dies für eine aufgrund dieser Verhandlung ergangene Entscheidung ursächlich geworden ist.
5. Das BSG hat hierzu bereits entschieden, dass dies auch ohne Vertagungsantrag gilt, wenn der Beteiligte, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, sich zu dem Termin begründet entschuldigt hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
,
SGG § 62
,
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 202
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 29.09.2016 L 3 R 882/15 , SG Frankfurt/Oder 04.09.2015 S 6 R 411/14
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. September 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: