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BSG, Beschluss vom 24.03.2015 - 5 R 38/15
Rente wegen Erwerbsminderung Rüge eines Verfahrensmangels Verbot von Überraschungsentscheidungen Eigene Bemühungen zur Verwirklichung des Gehörsanspruchs
1. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.
2. Ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, kann nur ausnahmsweise die Zulassung rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist.
3. Ein Verstoß gegen den Gehörsanspruch liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können.
4. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten.
5. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - darauf beruhen kann; ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2-3
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt 17.12.2014 L 3 R 360/11 , SG Halle S 13 R 930/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: