Gründe:
Mit Beschluss vom 7.3.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Ulm vom 22.2.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
1. Die Klägerin rügt sinngemäß eine Verletzung von §
153 Abs
4 S 1 und 2
SGG.
Hierzu trägt sie vor, sie habe "mit Datum zum 25.01.2018 mitgeteilt, dass die Berufung aufrecht erhalten bleibt, mithin kein
Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß den Ausführungen der gerichtlichen Verfügung vom 22.01.2018
besteht". Sie habe ausdrücklich beantragt, einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Durch das Verhalten des Gerichts sei ihr
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Gemäß §
153 Abs
4 S 1
SGG kann das LSG, außer in den Fällen des §
105 Abs
2 S 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Nach S 2 sind die Beteiligten vorher zu hören.
Die Klägerin hat weder eine Verletzung des S 1 noch des S 2 schlüssig dargetan.
Eine Entscheidung im Beschlussverfahren setzt ausweislich des Gesetzestextes nicht das Einverständnis der Beteiligten voraus,
sodass das Berufungsgericht selbst dann durch Beschluss entscheiden kann, wenn die Beteiligten ausdrücklich die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beantragen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
153 RdNr 14). Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss kommt nach S 1 nicht in Betracht, wenn sich die Berufung gegen
einen Gerichtsbescheid (§
105 Abs
2 S 1
SGG) richtet; als positive Voraussetzungen verlangt die Norm die einstimmige Beurteilung des Rechtsmittels als unbegründet durch
die beteiligten Berufsrichter sowie deren Entscheidung, dass eine mündliche Verhandlung nicht notwendig ist. Dass diese Anforderungen
nicht erfüllt sind, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
§
153 Abs
4 S 2
SGG fordert als besondere Ausgestaltung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör (§
62 SGG) die vorherige Anhörung der Beteiligten (vgl Keller, aaO, §
153 RdNr 19). Die Anhörungspflicht gebietet es insbesondere, dass der Berufungskläger über die Absicht des Gerichts informiert
wird, ohne mündliche Verhandlung im Beschlussverfahren zu seinen Ungunsten zu entscheiden (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 9 S 27 mwN). Dass das LSG eine derartige Anhörungsmitteilung unterlassen hat bzw die Anhörungsmitteilung den dargelegten
Anforderungen nicht gerecht wird, trägt die Klägerin nicht vor.
2. Die Klägerin rügt ferner eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht, die in §
103 SGG und nicht in §
106 SGG normiert ist.
Hierzu weist sie darauf hin, sie habe mit Schriftsatz vom 25.1.2018 erfolglos beantragt, die Akten des LSG Baden-Württemberg
- L 3 SB 2390/17 - "betreffend die Schwerbehinderteneigenschaft" beizuziehen.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin bereits nicht dargetan, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
gestellt zu haben. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern
auch aufgezeigt werden, für welche im einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der
ZPO Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des
Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Welche bisher nicht aufgeklärten Gesundheitsstörungen
mit welchen Auswirkungen die Schwerbehindertenakten beweisen können, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Die Schwerbehinderteneigenschaft als solche belegt nicht, dass ihr Leistungsvermögen in einem rentenrechtlich beachtlichen
Ausmaß reduziert ist.
Soweit die Klägerin darüber hinaus in der unterlassenen Beiziehung der Schwerbehindertenakten auch eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör iS des §
62 SGG sieht, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche Rüge nur dann zulässig ist, wenn eine entsprechende Sachaufklärungsrüge
ordnungsgemäß dargetan worden ist. Ansonsten würden die Vorgaben des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG umgangen. Einen Verstoß gegen §
103 SGG hat die Klägerin aus dem dargelegten Grund indes nicht ausreichend vorgetragen.
Als weitere Verletzung des §
103 SGG macht die Klägerin die Nichtvernehmung des Dr. K. durch das LSG geltend.
Hierzu weist sie darauf hin, sie habe mit Beweisantritt vom 3.7.2017 beantragt, Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen
zum Beweis für die Tatsache, dass sie aufgrund der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft nicht imstande sei,
wenigstens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dr. K., dessen psychiatrisches Fachgutachten vom 14.9.2016 bestätige, dass sie,
die Klägerin, nicht mehr entsprechend arbeiten könne, hätte ihren Gesundheitszustand darlegen können, insbesondere die Grundlage
für die Einschätzung, dass sie lediglich noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten unter drei Stunden täglich
auszuüben (S 15 des Gutachtens).
Auch insoweit ist ein Verstoß gegen §
103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.
Es fehlt jedenfalls an der Darlegung, dass das LSG dem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, dh sich
zu der beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 18d mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rspr).
Gegenstand einer Beweiserhebung durch sachverständige Zeugen ist deren Wahrnehmung vergangener Tatsachen und Zustände, wobei
die Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erfordert (vgl §
414 ZPO iVm §
118 Abs
1 S 1
SGG). Dem sachverständigen Zeugen obliegt demnach allein die Bekundung wahrgenommener Tatsachen, nicht hingegen deren Bewertung
(vgl Greger/Geimer in Zöller,
ZPO, 32. Aufl 2018, §
414 RdNr 1). Ausweislich der Beschwerdebegründung hat die Klägerin Dr. K. jedoch zumindest nicht vorrangig zur Bekundung von
ihm wahrgenommener Tatsachen benannt, sondern zur Beurteilung ihres Leistungsvermögens aufgrund ihrer "erheblichen gesundheitlichen
Einschränkungen". Geht es aber vorrangig nicht oder nicht nur um die Ermittlung von Tatsachen, sondern um die objektive Bewertung
eines im wesentlichen feststehenden Sachverhalts, ist der Zeugenbeweis ungeeignet und der Sachverständigenbeweis das richtige
Beweismittel (vgl BGH Urteil vom 9.10.2013 - VIII ZR 224/12 - Juris RdNr 20 mwN). Dementsprechend ist Dr. K. - wie auch die Darlegungen der Klägerin andeuten - vom Gericht (SG) in dem vorliegenden Rentenverfahren mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über das rentenrelevante Leistungsvermögen
der Klägerin beauftragt worden. Warum sich das LSG gleichwohl hätte gedrängt fühlen müssen, Dr. K. als sachverständigen Zeugen
zu vernehmen, legt die Klägerin nicht dar.
3. Ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis ergibt sich auch dann nicht, wenn man zu ihren Gunsten den Antrag auf Vernehmung
des Dr. K. als sachverständigen Zeugen als Antrag auf Befragung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß
§
116 S 2
SGG, §
397 Abs
2, §§
402,
411 Abs
4 ZPO iVm §
118 Abs
1 S 1
SGG verstünde. Das Frageantragsrecht setzt ua voraus, dass die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet
und die Fragen sachdienlich sind, was zB nicht der Fall ist, wenn sie bereits beantwortet sind (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, 10).
Dem Vortrag der Klägerin sind indes keine substantiierten sachdienlichen Fragen zu entnehmen. Soweit sie sich auf die Darlegung
ihres Gesundheitszustands durch Dr. K. bezieht, fehlt es schon an einer Substantiierung des Themas der Befragung. Den von
der Klägerin darüber hinaus angesprochenen Fragenkomplex zu ihrem Leistungsvermögen hat der Sachverständige Dr. K. nach den
Angaben der Beschwerdebegründung bereits beantwortet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.