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BSG, Beschluss vom 16.04.2015 - 5 R 66/15
Nichtzulassungsbeschwerde Zweck des Begründungserfordernisses Bloße Bezugnahme auf Schriftsätze
1. Das Begründungserfordernis dient dem Ziel, das Revisionsgericht zu entlasten und im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten.
2. Diesem Ziel wird mit der bloßen Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind, nicht genügt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 02.02.2015 L 4 R 181/14 , SG Dortmund S 44 R 566/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: