Gründe:
Mit Urteil vom 20.12.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides über die Aufhebung
der Gewährung einer vollen Altersrente für die Zeit vom 1.3.2005 bis 31.12.2017 unter Belassung einer 2/3-Rente und Erstattung
der sich hieraus ergebenden Überzahlung von 14 577,55 Euro verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:
1. "Muss bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen nach §
34 Abs.
2 Satz 2 Halbsatz 2
SGB VI auf das Jahreseinkommen des Versicherten abgestellt werden, wenn sich durch eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten einer
Sonderzahlung das zunächst unterhalb der Hinzuverdienstgrenzen erzielte Arbeitseinkommen in ein monatlich über den Hinzuverdienstgrenzen
liegendes Arbeitseinkommen umgewandelt wird, ohne dass sich das Jahreseinkommen insgesamt erhöht?"
2. "Ist ein atypischer Fall im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X anzunehmen, wenn sich durch eine Änderung der Auszahlungsmodalitäten einer Sonderzahlung das zunächst unterhalb der Hinzuverdienstgrenzen
des §
34 Abs
2 SGB VI erzielte Arbeitseinkommen in ein monatlich über den Hinzuverdienstgrenzen liegendes Arbeitseinkommen umwandelt, ohne dass
sich das Jahreseinkommen insgesamt erhöht, mit der Folge, dass eine Ermessensentscheidung bezüglich der Aufhebung des Rentenbescheides
zu treffen ist?"
Er hat es aber versäumt, deren Klärungsbedürftigkeit schlüssig darzutun.
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus
dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann
anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine
oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde
als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage
von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7.
Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es.
Bezüglich der Frage 1 trägt der Kläger zur Klärungsbedürftigkeit vor, das BSG habe sich zwar bereits in zahlreichen Urteilen mit der Frage der Überschreitung von Hinzuverdienstgrenzen iS von §
34 SGB VI auseinandergesetzt und hierbei auch geklärt, dass die Überschreitungsregelung des §
34 Abs
2 S 2 Halbs 2
SGB VI von vornherein nicht auf solche Versicherte anwendbar sei, die nicht über schwankende (monatliche) Einkünfte verfügten, sodass
bei unveränderten Hinzuverdiensten (zB gleichbleibendem Monatslohn) von der Überschreitensmöglichkeit kein Gebrauch gemacht
werden könne. Nicht geklärt sei jedoch bislang, ob bei einer Umstellung der Auszahlungsmodalitäten von Sonderzahlungen und
damit eines ursprünglich zulässigen innerhalb der Hinzuverdienstgrenze liegenden Arbeitseinkommens auf ein höheres (über dieser
Grenze liegendes) monatliches Arbeitseinkommen ausnahmsweise auf das zulässige Jahreseinkommen abgestellt werden könne. Der
Kläger versäumt es aber darzulegen, dass sich aus den zu §
34 SGB VI ergangenen höchstrichterlichen Urteilen noch nicht einmal Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage 1
ergeben.
Die Beschwerdebegründung geht insoweit insbesondere nicht auf das Urteil des 13. Senats vom 3.5.2005 (BSGE 94, 286 RdNr 17 und 19 = SozR 4-2600 § 96a Nr 7 RdNr 16 und 18) ein, wonach die Überschreitungsregelung des insoweit vergleichbaren
§
96a Abs
1 S 2 Halbs 2
SGB VI auf solche Versicherte von vornherein nicht anwendbar ist, die über Einkünfte verfügen, die nicht in unterschiedlicher Höhe
einzelnen Kalendermonaten zugeordnet werden können, sei es, weil sie von der zweimaligen Überschreitensmöglichkeit keinen
Gebrauch machen können - zB aus arbeitsrechtlichen Gründen -, sei es, weil sie - ausnahmsweise - auch nur ein Jahresentgelt
beziehen. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit könne von allen diesen Personengruppen von vornherein nicht genutzt werden.
Danach ist die Anwendbarkeit der Überschreitensregelung allein davon abhängig, dass überhaupt ein Überschreiten stattfindet
und sind die Gründe, die zu einem gleichbleibenden Monatsverdienst führen unerheblich. Warum sich diesen Erwägungen kein Anhaltspunkt
für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage 1 entnehmen lässt, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.
Den Darlegungserfordernissen ist auch nicht durch den Hinweis des Klägers genügt, die Festsetzung der Hinzuverdienstgrenzen
diene bei der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente im Wesentlichen dazu, eine "Überversorgung" zu verhindern, die aber
nicht eintrete, wenn - wie in seinem Fall - die Umstellung der Auszahlungsmodalitäten der Sonderzahlungen das Jahresgehalt
unverändert lasse.
Der frühere 8. Senat des BSG hat im Urteil vom 6.2.2007 (SozR 4-2600 § 96a Nr 9 RdNr
26 zu dem auch insoweit vergleichbaren §
96a Abs
1 S 2 Halbs 2
SGB VI) ausgeführt, dass nach der Grundregel der Überschreitensvorschrift eigentlich jedes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen
rentenschädlich und Sinn und Zweck des zweimaligen Überschreitensrechts somit sei, bei zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderungen
des Arbeitsentgelts die eigentlich erforderlichen Rentenminderungen zu vermeiden. Auch auf diesen Gedanken geht der Kläger
nicht ein.
Ebenso fehlt jede Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des §
34 Abs
2 S 2
SGB VI, der für das Überschreiten auf das Einkommen "im Monat" abstellt.
Hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage 2 trägt der Kläger zwar ebenfalls vor, dass diese höchstrichterlich noch nicht
entschieden sei. Auch insoweit fehlt jedoch die Darlegung, dass sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte
für die Beantwortung der Frage entnehmen ließe.
Im Urteil vom 30.6.2016 (SozR 4-1300 § 48 Nr 33 RdNr 26) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Frage, ob ein atypischer
Fall vorliege, stets nach dem Zweck der jeweiligen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X und nach den Umständen des Einzelfalls beurteile. Diese müssten im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts
verbundenen Nachteile, insbesondere der aus § 50 Abs 1 SGB X folgenden Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, vom Normalfall derart abweichen, dass der betroffene Leistungsempfänger
deutlich schlechter dastehe, als es beim Vorliegen eines Normalfalles der einschlägigen Regelung des § 48 Abs 1 S 2 SGB X der Fall wäre. § 48 Abs 1 S 2 SGB X ziele darauf ab, dem Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der Aufhebung von Dauerverwaltungsakten ab Änderung der Verhältnisse
zur Herstellung der materiellen Gerechtigkeit zu geben. Dagegen sei es nicht Sinn und Zweck dieser Regelungen, dem Versicherten
ein über die Erstattungspflicht nach § 50 SGB X hinausgehendes zusätzliches "Sonderopfer" abzuverlangen. Danach kann sich ein atypischer Fall nicht aus dem Gesichtspunkt
der Erstattung - weder dem Grunde noch der Höhe nach -, sondern nur aus einer darüber hinausgehenden Belastung - wie etwa
dem nachträglichen Eintritt von Sozialhilfebedürftigkeit durch rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Sozialleistungen
- ergeben. Hierzu führt der Kläger, der eine Atypik darin sieht, dass ihn eine erhebliche Zahlungsverpflichtung treffe, obwohl
er keinen finanziellen jährlichen Mehrwert durch die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen von knapp 50 Euro pro Monat
erlangt habe, und demnach auch nicht überversorgt sei, nichts aus.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.