Berechnung der Rentenhöhe; Berücksichtigung der Einkünfte mithelfender Ehefrauen bei einem selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe der bei der Rentenberechnung für die Zeit vom 1.5.1984 bis zum 30.11.1989 zu berücksichtigenden
Einkünfte der Klägerin.
Die 1940 geborene Klägerin ist seit dem 5.3.1966 mit dem beigeladenen Malermeister H. - E. verheiratet. Beide lebten im streitigen
Zeitraum in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im dortigen gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft.
Am 1.4.1967 wurde der Beigeladene vom Magistrat von Groß-Berlin in die Malerhandwerksrolle als Inhaber eines Betriebes eingetragen.
Ab dem 1.5.1973 verrichtete die Klägerin in diesem Betrieb als so genannte mitarbeitende Ehegattin die Tätigkeit einer Bürokraft.
Nach Angaben des Beigeladenen war sie im Wesentlichen mit der Buchführung, dem Telefondienst und Terminabsprachen, aber auch
mit der Baustellenbetreuung sowie der Aufmaßerstellung betraut; insgesamt beschäftigte der Beigeladene acht bis zehn Mitarbeiter.
Seinem Antrag an den Rat des Stadtbezirkes Berlin-Mitte, den sozialversicherungsbeitragspflichtigen Gewinnanteil seiner Ehefrau
ab Mai 1984 mit jährlich 14.400 M der DDR (M) anzusetzen, weil diese den zeitlichen Umfang ihrer Mitarbeit erhöht habe, wurde
mit Schreiben vom 18.7.1985 stattgegeben. Bereits im Mai 1984 trat die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) bei. Für das Jahr 1984 wurde ihr Gewinnanteil mit insgesamt 4.800 M beziffert. In den Folgejahren wurden Gewinnanteile
von jeweils 7.200 M jährlich in der Sozialversicherung und der FZR versichert. Entsprechende Beiträge wurden entrichtet. Auch
ohne diese Gewinnanteile überstieg der Betriebsgewinn des Handwerksbetriebes im gesamten streitigen Zeitraum regelmäßig das
Doppelte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Rentenbescheid vom 22.2.2001 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen ab Januar 2001. Zugleich lehnte
sie die Anerkennung höherer Verdienste als jeweils 7.200 M jährlich zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR für die Zeit
vom 1.5.1984 bis zum 30.6.1990 ab. Für mithelfende Ehefrauen bei einem selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet könne der
Nachweis tatsächlicher Einkünfte, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig gewesen, aber wegen Überschreitung der
Höchstgrenze der Beitragspflicht nicht im Sozialversicherungsausweis eingetragen worden seien, nur durch eine Bescheinigung
des Finanzamtes oder sonstige Steuerunterlagen geführt werden. Entsprechende Unterlagen seien nicht vorhanden. Den Widerspruch
der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2001 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht
Berlin (SG) mit Urteil vom 29.9.2003 abgewiesen.
Mit Urteil vom 15.6.2007 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) das Urteil des SG aufgehoben, soweit die Anerkennung von Überentgelten für die Zeit vom 1.5.1984 bis zum 30.11.1989 abgelehnt worden ist, und
die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente unter Berücksichtigung von Arbeitsverdiensten für diesen Zeitraum in Höhe der
Hälfte der im Handwerksbetrieb des Beigeladenen erzielten Gewinne bis zur Beitragsbemessungsgrenze gemäß Anlage 2 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt das LSG im Wesentlichen aus, dass auf Grund
einer Gesetzesänderung ab dem 1.12.1989 für die Klägerin die Möglichkeit bestanden habe, ihr tatsächliches Einkommen bis 28.800
M jährlich abzusichern, wovon sie keinen Gebrauch gemacht habe. Dies führe dazu, dass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen
des §
256a SGB VI nicht mehr erfüllt seien. Für den Zeitraum vom 1.5.1984 bis zum 30.11.1989 seien dagegen die Möglichkeiten zur Versicherung
ausgeschöpft worden, sodass die Überentgelte nach §
256a SGB VI bis zur jeweiligen im alten Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen seien. Zwar sei die Behauptung
der Klägerin und des Beigeladenen wenig überzeugend, dass der Gewinn des Betriebes zu 50 % durch die Arbeitsleistung der Klägerin
erwirtschaftet worden sei, denn in einem Betrieb mit etwa zehn Angestellten würden nicht 50 % des Gewinns durch die Arbeitsleistung
einer einzigen Person erwirtschaftet. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG sei jedoch mit Rücksicht auf § 13 Familiengesetzbuch der DDR vom 20.12.1965 (GBl I 1966, 1 - FamGB DDR) ein Nachweis tatsächlich erzielter höherer Arbeitsverdienste nicht erforderlich. Aufgrund dieser Vorschrift stehe der
Betrieb nicht nach § 13 Abs 2 FamGB DDR im Alleineigentum eines der Ehegatten, sondern sei als Miteigentum anzusehen, weshalb die daraus resultierenden Gewinne
beiden Ehegatten auch sozialversicherungsrechtlich hälftig zuzurechnen seien.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des §
256a Abs
3 SGB VI. Zusätzliche Arbeitsverdienste könnten danach für die Rentenhöhe nur berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich erzielt
und dem Grunde nach beitragspflichtig gewesen seien. Dies bestimme sich nach den für den Beurteilungszeitraum maßgeblichen
Vorschriften des Sozialversicherungsrechts der DDR, insbesondere § 16 Abs 1 und § 14 Abs 1 der Verordnung über die Sozialversicherung
bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 9.12.1977 (GBl I 1978, 1 - StaatlSVO). Da die Tätigkeit der Klägerin als mithelfende Ehefrau einem "normalen" Arbeitsverhältnis gleichgestellt worden sei, sei
Grundlage für die Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags der auf die Arbeitsleistung entfallende Anteil am Gewinn, während
für den Beigeladenen als Betriebsinhaber der sonstige Gewinn Grundlage der Beitragspflicht gewesen sei. Ein gemeinsamer Betrieb
im Sinne einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) habe nicht vorgelegen. Daher könne entgegen der Auffassung des LSG nicht
auf eine Ermittlung des auf die Arbeitsleistung der Klägerin entfallenden Gewinns verzichtet werden. Die familienrechtliche
Regelung des § 13 FamGB DDR führe nicht zu einer anderen Beurteilung, zumal dieser nicht den Vorgang des Erwerbs, sondern nur die Zuordnung von bereits
Erworbenem betreffe. Sozialversicherungsrechtlich sei zudem gerade abweichend vom Familienrecht geregelt, dass der Betriebsinhaber
den Anteil am Gewinn durch Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung individuell festlege. Auch die steuerrechtliche Zusammenveranlagung
führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da dieser andere Prinzipien zugrunde lägen als für die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge.
Außerdem gehe auch das Steuerrecht von Zahlungen des Betriebsinhabers an die mithelfende Ehefrau aus, nicht dagegen von einer
hälftigen Teilung des Gewinns. Es müsse bezweifelt werden, dass die Arbeitsleistung der Klägerin zu einem höheren Anteil am
Gewinn geführt habe als die versicherten Einkünfte von jährlich 14.400 M, da eine vergleichbare Fachkraft im maßgeblichen
Zeitraum nur einen Verdienst zwischen 7.657,59 M und 9.103,74 M jährlich erzielt hätte und insgesamt im Betrieb bis zu zehn
Angestellte vorhanden gewesen seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2007 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. September 2003 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, die Beklagte vermenge unter Bezugnahme auf § 14 StaatlSVO die Frage der Versicherungspflicht mit der Frage der Zurechnung des Gewinns. Die Regelung grenze aber nur die versicherungsfreie
gelegentliche Mitarbeit von der versicherungspflichtigen dauerhaften Tätigkeit ab, wobei letztere in ihrem Falle unstreitig
vorgelegen habe. Die Ausführungen der Beklagten, ihre Mitarbeit im Betrieb des Beigeladenen hätte den gleichen Bedingungen
unterlegen wie ein "normales" Arbeitsverhältnis, seien unbeachtlich, da ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten weder arbeits-
noch steuerrechtlich anerkannt worden sei und in ihrem Falle auch nicht vorgelegen habe. Das LSG habe zudem eine Miteigentümerschaft
am Handwerksbetrieb auch nicht pauschal, sondern erst nach Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere der dauerhaften
Mitarbeit im Betrieb, angenommen. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, seien die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift
des § 13 Abs 2 FamGB DDR erfüllt, weil es sich bei dem Betrieb um das einzige nennenswerte Familienvermögen gehandelt habe. In diesem Zusammenhang
sei auch nur ein Konto geführt worden, das gleichzeitig Privat- und Geschäftskonto gewesen sei und über das sowohl die Klägerin
als auch der Beigeladene verfügungsbefugt gewesen seien. Schon deshalb sei es nicht zur Zahlung von Arbeitseinkommen durch
den Beigeladenen gekommen. Die fehlende Mitinhaberschaft sei allein dem Umstand geschuldet, dass nur ein Handwerksmeister
einen Handwerksbetrieb habe führen dürfen. Der Betrieb sei aber arbeitsteilig geführt worden, für die Zeit der Abwesenheit
des Beigeladenen während einer Reservedienstleistung sei sie sogar kommissarisch als Betriebsleiterin eingesetzt gewesen.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Ob die Klägerin einen Anspruch auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Verdienste im noch streitigen Zeitraum
vom 1.5.1984 bis zum 30.11.1989 hat, lässt sich ohne weitere Feststellungen nicht entscheiden.
Gemäß §
256a Abs
3 Satz 1
SGB VI zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1.7.1990, für die
wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener
Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren,
der FZR beizutreten, gilt dies nach Satz 2 der Vorschrift für Beiträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur
FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden sind.
Die Klägerin war im streitigen Zeitraum pflichtversichert.
Nach § 14 Abs 1 StaatlSVO sind Ehegatten von pflichtversicherten Handwerkern bei der Sozialversicherung pflichtversichert, wenn sie ständig im Handwerksbetrieb
ihres Ehegatten mitarbeiten, die ständige Mitarbeit nach Art und Umfang des Handwerksbetriebs der Arbeitsleistung eines Werktätigen
im Arbeitsrechtsverhältnis im gleichen oder in einem vergleichbaren Betrieb entspricht und der auf die Arbeitsleistung des
Ehegatten entfallende Anteil am Gewinn aus dem Handwerksbetrieb mindestens 900 M im Kalenderjahr beträgt. Die Klägerin erfüllt
nach den vom LSG getroffenen Feststellungen diese Voraussetzungen. Sie hat im Betrieb ihres Ehegatten, des Beigeladenen, der
pflichtversicherter Handwerker war, ständig mitgearbeitet. Ausweislich des Schreibens des Rates des Stadtbezirks Berlin-Mitte
vom 18.7.1985 war ihre Arbeit im Handwerksbetrieb des Beigeladenen mit der Arbeitsleistung eines Werktätigen in einem volkseigenen
Betrieb vergleichbar bzw identisch. Die auf die Arbeitsleistung der Klägerin entfallenen Gewinnanteile beliefen sich im streitigen
Zeitraum unstreitig auf mehr als 900 M.
Zwischen den Beteiligten ist ebenfalls unstreitig, dass die beitragspflichtigen Einkünfte der Klägerin die im Beitrittsgebiet
jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen erreicht haben.
Gemäß § 16 Abs 1 Buchst b iVm Abs 3 Buchst c StaatlSVO gelten als beitragspflichtige Einkünfte des ständig mitarbeitenden Ehegatten der im Kalenderjahr auf seine Arbeitsleistung
entfallende Anteil am Gewinn aus dem Handwerksbetrieb, mindestens jedoch der entsprechend der geleisteten Arbeitszeit einem
gleichartig beschäftigten Werktätigen zu zahlende Tariflohn.
Die auf die Arbeitsleistung der Klägerin entfallenden Gewinnanteile betrugen für die Zeit vom 1.5.1984 bis 31.12.1984 - wie
von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.11.2008 zugestanden - 9.600 M und für die Jahre 1985 bis 1989 ausweislich der Bescheinigungen
des Finanzamtes Pankow/Weißensee vom 20.7.1998 und 29.1.2001 jeweils 14.400 M jährlich. Mit diesen Einkünften erreichte die
Klägerin die im streitigen Zeitraum geltenden Höchstgrenzen der Beitragspflicht für die Sozialversicherung und die freiwillige
Zusatzrentenversicherung. Gemäß § 18 Buchst a Satz 1 StaatlSVO bestand keine Beitragspflicht für den 7.200 M im Kalenderjahr übersteigenden Teil der Einkünfte des ständig mitarbeitenden
Ehegatten. Bezogen auf 8 Monate (Mai bis Dezember 1984) betrug demnach die Höchstgrenze der Beitragspflicht für die Sozialversicherung
4.800 M. Nach § 18 Buchst a Satz 2 StaatlSVO konnte für den die Beitragspflicht übersteigenden Teil der Jahreseinkünfte entsprechend den damals geltenden Rechtsvorschriften
eine freiwillige Zusatzrentenversicherung abgeschlossen werden. Gemäß § 11 Abs 1 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung
der Sozialversicherung vom 17.11.1977 (GBl I, 395 - FZRV-DDR) war es ständig mitarbeitenden Ehegatten im streitigen Zeitraum
möglich, jährlich maximal 7.200 M und damit für acht Monate maximal 4.800 M in der FZR zu versichern. Entsprechende Beiträge
hat die Klägerin gezahlt.
Ob sie als mitarbeitende Ehegattin zusätzliche Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur FZR erzielt hat, lässt
sich nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Es gibt keinen Grund, den Arbeitsverdienst der Klägerin
entgegen den Vorgaben des § 16 StaatlSVO nach § 13 FamGB DDR zu bestimmen, wie es das LSG für richtig hält.
Eine pauschalierte hälftige Teilung des Betriebsgewinns zwischen dem Betriebsinhaber und seinem mitarbeitenden Ehegatten lässt
sich mit § 16 Abs 3 Buchst a und c StaatlSVO schon deshalb nicht vereinbaren, weil die Vorschrift für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zwischen den Verdiensten
des Handwerkers und denen des mitarbeitenden Ehegatten gerade differenziert. Während für den Handwerker der im Kalenderjahr
erzielte Gewinn aus der Tätigkeit als Handwerker und aus der Handelstätigkeit maßgeblich ist, richten sich die Beiträge des
mitarbeitenden Ehegatten nach dem auf seine Arbeitsleistung entfallenden Anteil am Gewinn aus dem Handwerksbetrieb. Der auf
den mitarbeitenden Ehegatten entfallende Gewinnanteil wurde zudem vom Betriebsinhaber durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Finanzverwaltung bestimmt, wobei von der Festlegung eines prozentualen Anteils abzusehen und der Gewinnanteil mit einem
Festbetrag klar einzuschätzen war (vgl Ziff 7 der Rundverfügung 3/1971 des Magistrats von Groß-Berlin - Abteilung Finanzen,
Bereich Steuern - vom 8.4.1971 und Vordruck des Magistrats von Groß-Berlin - Abteilung Finanzen, Zentralreferat Steuern -
von Januar 1971 zur Information der selbstständig Tätigen über die ab 1.1.1971 geltende neue Rechtslage). Zu Recht weist die
Beklagte darauf hin, dass es dieser Hinweise nicht bedurft hätte, wenn das Gesetz eine gleichmäßige Gewinnaufteilung zwischen
den Ehegatten vorgesehen hätte. Eine solche erlaubt nur § 16 Abs 4 StaatlSVO, der hier jedoch nicht eingreift, da nur der Beigeladene und nicht auch die Klägerin Handwerker ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aus § 13 FamGB DDR nichts anderes abgeleitet werden. Selbst wenn es sich bei dem Handwerksbetrieb um gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute
aufgrund der in dieser Bestimmung normierten Errungenschaftsgemeinschaft gehandelt haben sollte, ist das für die hier maßgebliche
Frage, welche Arbeitsverdienste bzw Einkünfte für den jeweiligen Ehegatten sozialversicherungspflichtig sind, nicht von Bedeutung.
Anderenfalls müsste dies für alle Einkünfte gelten, die dem Miteigentum der Errungenschaftsgemeinschaft unterfallen, also
auch für etwa unterschiedliche Arbeitsverdienste der Ehegatten aus abhängigen Beschäftigungen. Ein solches System wäre nicht
nur dem bundesdeutschen Rentensystem wesensfremd, sondern wurde auch im Beitrittsgebiet zu keinem Zeitpunkt praktiziert (vgl
Informationsbrief Nr 3/86 des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 19.11.1986, S 2 ff; s auch Bürgel/Klattenhoff, DRV 1992,
641, 646 f; Heinke/Fuchsloch, NJ 2002, 115). § 13 FamGB DDR ist als Vorschrift über das Ehevermögen für die Feststellung sozialversicherungspflichtiger Einkünfte nicht einschlägig.
Gegen die Anwendbarkeit von § 13 FamGB DDR und für das Gebot, im hier maßgeblichen Zusammenhang einen konkreten Gewinnanteil des mitarbeitenden Ehegatten festzustellen,
spricht auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR (OG) zur Frage der Ermittlung des Einkommens eines Handwerkers
und seiner mithelfenden Ehefrau im Rahmen der Feststellung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind aus früherer Ehe. Das
OG hat diesbezüglich hervorgehoben, dass für die Einkommensermittlung exakt festzustellen sei, wie sich der Anteil des Einzelnen
an der im Betrieb verrichteten Arbeit konkret darstelle. Dabei sei die Art der geleisteten Arbeit, die vor allem bei Handwerkern
sehr differenziert sein könne und von der Ausbildung, weiteren Qualifikation und Arbeitserfahrung der Ehegatten abhängig sei,
für die Feststellung der Anteilshöhe von erheblicher Bedeutung. Des Weiteren sei der zeitliche Umfang der jeweiligen Mitarbeit
des Ehegatten beachtlich. Die Arbeitsleistungen der Ehepartner seien sowohl nach Qualität als auch nach Quantität einzuschätzen
(OG vom 18.6.1970 - 1 ZzF 10/70 - NJ 1970, 590, 591). Ferner hat das OG ausgeführt, dass eine Teilung des Betriebsgewinns zur Hälfte dann nicht von vornherein ausgeschlossen
werden könne, wenn der Betriebsinhaber und sein Ehegatte den Betriebsgewinn allein erwirtschaftet hätten. Allerdings könne
auch in diesem Fall nicht unbeachtet bleiben, wie sich die Arbeitsteilung sowohl unter Berücksichtigung der Arbeitszeit als
auch einer unterschiedlichen Qualifikation und demzufolge einer unterschiedlichen Art der Tätigkeit gestalte (OG vom 19.10.1989
- OFK 30/89 - NJ 1990, 42).
War aber schon bei Feststellung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Betriebsinhabers das Einkommen seines mitarbeitenden
Ehegatten (trotz § 13 FamGB DDR) exakt zu ermitteln, gibt es keinerlei Rechtfertigung für eine Anwendung des ehelichen Vermögensrechts bei der Feststellung
des beitragspflichtigen und zusatzrentenversicherungsfähigen Einkommens; vielmehr muss hier das Gebot der exakten Ermittlung,
die sich am Wert der individuellen Arbeitsleistung des mitarbeitenden Ehegatten orientiert, erst recht gelten, zumal die einschlägigen
Vorschriften insoweit unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für den Handwerker und den mitarbeitenden Ehegatten vorsahen.
Zudem indiziert die zitierte Rechtsprechung, dass eine Teilung des Betriebsgewinns nach damals geltendem Recht ohnehin nicht
in Betracht zu ziehen war, wenn der Betriebsinhaber und sein Ehegatte den Gewinn nicht allein, sondern wie hier mit weiteren
Angestellten erwirtschaftet hatten.
Ebenso wenig kann die Klägerin aus der gemeinsamen Steuerveranlagung der Ehegatten ableiten, dass ihr die hälftigen Betriebsgewinne
als beitragspflichtiges Einkommen zustehen. Abgesehen von der eindeutigen Regelung des § 16 Abs 3 Buchst c StaatlSVO wird dem Betriebsinhaber auch steuerrechtlich der Gewinn und dem mithelfenden Ehegatten nur ein Anteil hieran zugerechnet
(vgl Bescheinigung Finanzamt Pankow/Weißensee vom 20.7.1998; Informationsbrief Nr 3/86 des Ministeriums der Finanzen vom 19.11.1986,
S 11).
Das LSG wird nunmehr den auf der Arbeitsleistung der Klägerin beruhenden Anteil am Gewinn zu ermitteln haben. Dabei ist zunächst
festzustellen, welche Tätigkeiten die Klägerin im Einzelnen ausgeübt hat, in welchem zeitlichen Umfang sie tätig war und welche
Qualifikation und Arbeitserfahrung sie hatte. Ferner ist zu ermitteln, welche Bedeutung die Position der Klägerin im Gesamtbetrieb
hatte, insbesondere ob die Tätigkeit durch unternehmerische Elemente geprägt war oder sich in einer normalen Arbeitnehmerfunktion
erschöpfte. Bei der Konkretisierung des Gewinnanteils wird das LSG überdies zu beachten haben, dass in dem Betrag von 14.400
M, den die Beklagte als Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat, bereits ein Gewinnanteil enthalten sein dürfte. Laut den
Angaben des Beigeladenen hat die Klägerin in seinem Handwerksbetrieb Aufgaben wahrgenommen wie Telefondienst, Auftragsannahme,
Terminabsprachen, Buchführung einschließlich Lohnabrechnung, Jahressteuererklärung, Rechnungsbearbeitung, Baustellenbetreuung,
Aufmaßerstellung und Rechnungslegung, die überwiegend denen eines kaumännischen Büroberufs entsprechen. Nach den Berechnungen
der Beklagten für den streitigen Zeitraum hätte ein "normaler" Werktätiger in einer Position mit vergleichbarem Aufgabenbereich
rund 7.700 bis 9.100 M im Jahr erhalten. Bei einer solchen Diskrepanz zwischen dem Lohn eines vergleichbaren normalen Werktätigen
und den bereits anerkannten Einkünften der Klägerin wird es einer plausiblen Erklärung dafür bedürfen, warum sie in noch größerem
Umfang als schon zugestanden am Gewinn beteiligt gewesen sein soll.
Gemäß §
256a Abs
3 Satz 1
SGB VI sind beitragspflichtige Einkünfte oberhalb der geltenden Höchstgrenzen für die Sozialversicherung und die freiwillige Zusatzrentenversicherung
nachzuweisen. Entgegen der im angefochtenen Rentenbescheid geäußerten Ansicht der Beklagten kann sich die Klägerin zum noch
erforderlichen Nachweis oberhalb der Grenze für die freiwillige Zusatzrentenversicherung liegender Einkünfte aller im sozialgerichtlichen
Verfahren zulässigen Beweismittel bedienen; im Gesetz fehlt jeglicher Anhalt für eine Einschränkung der im sozialgerichtlichen
Verfahren geltenden allgemeinen Grundsätze (vgl hierzu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl 2008, §
118 RdNr 8 mwN). Sollte der Nachweis iS des Satzes 1 nicht gelingen, besteht nach Satz 3 die Möglichkeit, Einkünfte oberhalb
der hier maßgeblichen Grenze glaubhaft zu machen. In diesem Fall wären die die Grenze des Abs 3 Satz 1 überschreitenden Beträge
zu 5/6 zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.