Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 18. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Urteil vom 18.11.2014, das am 25.2.2015 zugestellt worden ist, hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7.4.2011 zurückgewiesen und gleichzeitig entschieden, dass außergerichtliche
Kosten nicht zu erstatten sind.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2015, der am 24.3.2015 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger privatschriftlich ua die "Zulassung zur Revision" und die "Gewährung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für die notwendige Rechtsverfolgung, Rechtsverteidigung" gegen das vorbezeichnete Urteil beantragt. Gleichzeitig hat
er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck abgegeben, der mit der Anlage
zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführt worden war. Der Senat fasst diese
Anträge als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 18.11.2014 und als Prozesskostenhilfegesuch
zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens auf.
Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass nicht nur der Antrag, sondern
auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
4 ZPO) innerhalb der vorliegend am 25.3.2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist beim BSG eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 §
117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 §
166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 21.3.2015 am 24.3.2015 auf dem
Vordruck abgegeben, der mit der PKHVV eingeführt worden war. Die PKHVV ist indessen gemäß § 4 S 2 der Verordnung zur Verwendung
eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
(Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 2014, 34) am 22.1.2014 außer Kraft getreten. Stattdessen ist seitdem gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG, §
117 Abs
4, Abs
3 S 1
ZPO iVm §
1 PKHFV auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Formular zu verwenden, das in der Anl 1 der PKHFV enthalten ist. Dieses Formular
hat der Kläger nicht verwendet, obwohl ihn das LSG in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im angefochtenen Urteil - hervorgehoben
durch Fettdruck - darüber belehrt hat. Die vorliegend allein gebotene kursorische Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt es
zudem als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass ein Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Revisionszulassung zulässig und
begründet vortragen könnte. Eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt auch aus diesem Grunde. Da somit PKH nicht zu bewilligen
ist, hat der Kläger nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG), weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Urteils zutreffend hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.