BSG, Urteil vom 26.04.2005 - 5 RJ 27/04
Berufsschutz bei Berufsunfähigkeit
1. Selbst wenn sich der Versicherte mit der neuen Tätigkeit abgefunden oder resigniert haben sollte, ist eine auf gesundheitlichen Gründen beruhende Lösung vom höherwertigen Beruf grundsätzlich rentenrechtlich unbeachtlich und ein bestehender Berufsschutz bleibt auch nach jahrelanger Ausübung einer minderqualifizierten Tätigkeit erhalten.
2. Es liegt kein Indiz für eine Lösung vom bisherigen Beruf vor, wenn ein Rechtsmittel zurückgenommen oder eine abstrakt benannte Verweisungstätigkeit nicht ergriffen wird. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 26.03.2003 L 19 RJ 445/00 , SG Würzburg 11.07.2000 S 8 RJ 1081/97

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