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BSG, Urteil vom 19.07.2011 - 5 RS 1/11
Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung durch einen VEB Transportanlagen-Montagebau
Unter volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, die ihr Gepräge durch die Massenproduktion erhalten haben. Der Zusammenbau von im Wege industrieller Massenproduktion vorgefertigten Bauteilen zum fertigen Produkt kann seinerseits Teil der industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens sein, wobei unerheblich ist, ob die Bauteile im eigenen oder einem Drittbetrieb angefertigt worden sind. Von einer industriellen Produktion der Endprodukte ist dann auszugehen, wenn diese ihrerseits massenhaft hergestellt werden und daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Unter diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht. Werden dagegen Gebrauchtteile mit verbaut oder treten individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur industriellen Massenproduktion. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
,
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 2
,
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1
,
AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Halle 11.06.2007 S 4 R 693/05 , LSG Sachsen-Anhalt 16.12.2010 L 1 R 277/07
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: