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BSG, Urteil vom 07.12.2017 - 5 RS 1/16
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen nach der Privatisierung eines volkseigenen Betriebes vor dem Stichtag und einer Aufspaltung des VEB Elektronik Gera
1. Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.08.1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag 30.06.1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte.
2. Das AAÜG stellt seiner Funktion nach grundsätzlich auf die zum Stichtag in der DDR historisch vorhandenen und von dieser gestalteten Verhältnisse und nicht etwa auf nachträglich rückwirkend durch Recht der Bundesrepublik fingierte Umstände ab, um hieran bundesrechtlich "anzuknüpfen".
3. Wie etwa die schon im EinigVtr angelegte Möglichkeit von Rehabilitierungsentscheidungen zeigt, ist ein derartiges Vorgehen zwar grundsätzlich auch im Überführungsrecht möglich; von derartigen zur Beseitigung rechtsstaatswidriger Ergebnisse erforderlichen Sonderregelungen abgesehen, entspricht jedoch in aller Regel allein die strikte Orientierung an den historischen Verhältnissen dem Ziel der Überführung des "vorgefundenen" Bestandes und ist grundsätzlich nur sie geeignet, dem bundesrechtlichen Neueinbeziehungsverbot zu genügen.
4. Art. 3 Abs. 1 und 3 GG gebietet es daher - vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (Beschluss vom 04.08.2004 - 1 BvR 1557/01; Beschluss vom 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04) - nicht, von jenen zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.
5. Umgekehrt widerspräche es dem erklärten Ziel einer vollständigen Erfassung aller potenziell von der DDR jenseits eines Anwartschaftserwerbs durch Arbeit und Leistung zu Unrecht Begünstigten, würde der bundesdeutsche Gesetzgeber die Zahl der Betroffenen im Nachhinein durch eigenes Tun selbst reduzieren.
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1
,
AGB DDR § 59a
,
BGB § 613a
,
Einigungsvertrag
,
GG Art. 23
,
GmbHG § 75
,
SGB X § 44 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 03.06.2016 L 1 RS 3/13 , SG Nürnberg 30.08.2013 S 14 R 882/12
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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