Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Genügen der Darlegungspflicht
Breitenwirkung der angestrebten Entscheidung
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt.
3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen.
4. Es ist nicht Aufgabe des BSG, den Vortrag eines Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine Rechtsfrage i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG entnehmen ließe.
Gründe:
Mit Urteil vom 25.7.2017 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers, den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter Berücksichtigung
einer besonderen beruflichen Betroffenheit mit mindestens 50 festzustellen und ihm ab dem 1.4.2015 einen entsprechend höheren
Dienstbeschädigungsausgleich nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz
- DbAG) zu zahlen, verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG in der gebotenen Weise bezeichnet. Soweit er eine solche darin sieht, dass zu klären sei, "ob der beim Kläger festzustellende
Grad der Schädigung (GdS) von 40 wegen besonderer beruflicher Betroffenheit gemäß § 30 Abs. 2 BVG zu erhöhen ist", bezeichnet er damit keine abstrakt-generelle Rechtsfrage, sondern eine Frage, die ersichtlich auf seinen
Einzelfall bezogen ist. Es ist nicht Aufgabe des BSG, den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG entnehmen ließe (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 6.7.2017 - B 13 R 143/17 B - Juris RdNr 5 mwN).
Selbst aber wenn man dem Vorbringen des Klägers eine abstrakt-generelle Rechtsfrage dergestalt entnehmen wollte, ob sich bei
Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten für den Fall, dass "nach dem 2.8.2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens
erstmals oder neu festzustellen" ist, aus dem Verweis des § 2 Abs 1a S 1 DbAG auf die "Grundsätze, die für die Feststellung
des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 BVG anzuwenden sind", auch eine Anwendung der Regelung zur besonderen beruflichen Betroffenheit in § 30 Abs 2 BVG ergebe, hat er in seiner Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit der insoweit von ihm sinngemäß aufgeworfenen Problematik
nicht hinreichend aufgezeigt. Er setzt sich - anders als hier geboten - weder mit der Systematik noch mit dem Bedeutungs-
und Sinngehalt der genannten einfachgesetzlichen Normen auseinander und erörtert auch nicht die Sachgründe der jeweiligen
(verschiedenartigen) Ausgestaltung des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich nach dem DbAG einerseits und eines Versorgungsanspruchs
nach Maßgabe des BVG andererseits. Allein der Verweis auf einen - angeblich - unklaren Wortlaut des mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27.7.2001 (BGBl I 1939) mit Wirkung vom 3.8.2001 eingefügten § 2 Abs 1a S 1 DbAG reicht nicht. Vielmehr hätte der
Kläger unter Zugrundelegung der weiteren anerkannten juristischen Auslegungskriterien der Systematik sowie insbesondere des
Sinn und Zwecks dieser Norm, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, erörtern müssen, ob sich nicht schon hieraus
- wie von den Vorinstanzen bejaht - hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Entsprechende
substantiierte Ausführungen fehlen indes. Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil sich das Berufungsgericht
in dem angefochtenen Urteil zur Begründung seiner Rechtsansicht neben Sinn und Zweck des Dienstbeschädigungsausgleichs als
eigenständige Entschädigung maßgeblich auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien zum DbAG bezogen hat (vgl Begründung vom
9.5.1996 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, BT-Drucks 13/4587 S 9 und 12; Begründung vom 23.3.2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. AAÜG-ÄndG, BT-Drucks 14/5640 S 18 f zur Einfügung des § 2 Abs 1a DbAG). Allein die schlichte Behauptung des Klägers, "die Gesetzesbegründungen" seien "in beide Richtungen auslegbar",
genügt vor diesem Hintergrund nicht.
Schließlich fehlt es an der Darlegung der Klärungsfähigkeit. Die Beschwerdebegründung lässt insbesondere offen, ob gerade
auf der Grundlage des vom LSG festgestellten und für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlichen (§
163 SGG) Sachverhalts notwendig über die angesprochene Problematik zu entscheiden ist (Klärungsfähigkeit). Der Kläger versäumt es
bereits, den Sachverhalt mitzuteilen, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt. Eine Sachverhaltsschilderung gehört
jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe
des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen
Urteil oder den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.