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BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - 5 RS 13/14
Grundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage Belege abweichender Rechtsprechung Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
1. Um darzulegen, dass eine Rechtsfrage, die bereits entschieden ist, noch grundsätzliche Bedeutung hat, muss der Beschwerdeführer aufzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw. inwiefern die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist oder welche neuen erheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die zu einer Neubetrachtung der bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und eine anderweitige Entscheidung nicht offensichtlich ausschließen.
2. Diese Umstände müssen substantiiert dargelegt werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist. Deshalb ist im Einzelnen zu erläutern, dass und mit welchen Gründen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten.
3. Dabei ist ein Widerspruch nicht lediglich zu behaupten, sondern es sind zumindest wesentliche Fundstellen aufzuzeigen, aus denen sich nicht nur ein vereinzelter Widerspruch ergibt. Ebenso ist darzulegen, dass es sich nicht lediglich um eine nicht näher begründete Kritik handelt, die auf Argumente gestützt ist, mit denen sich das BSG bereits ausführlich auseinandergesetzt hat; es müssen vielmehr neue und gewichtige Argumente vorgebracht oder der Standpunkt des BSG mit erheblichen neuen Gründen angefochten werden.
4. Um das "Herausbilden" einer im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG stehenden Instanzrechtsprechung zu belegen, genügt es keinesfalls, auf die bloße Existenz von einer Mehrzahl angeblich abweichender sozialgerichtlicher Urteile der ersten und zweiten Instanz (nebst Entscheidungsdaten und Aktenzeichen) hinzuweisen, ohne gleichzeitig jeweils darzulegen, ob und inwieweit die zitierten, vermeintlich divergierenden (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) Urteile überhaupt rechtskräftig oder aber im nächsten Rechtszug geändert bzw. aufgehoben worden sind.
5. Wer mit der Behauptung von "Ungleichbehandlung" Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz rügt, muss zudem unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art. 3 Abs. 1 GG in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
,
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 04.03.2014 L 12 R 408/11 , SG Potsdam S 36 R 283/10
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beigeladene hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: