Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Verletzung der Sachaufklärungspflicht
Notwendiger Inhalt einer Beschwerdebegründung
Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) verletzt, muss er in der Beschwerdebegründung
1. einen ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist,
2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen,
3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten,
4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und
5. schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann,
das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können,
wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte.
Gründe:
Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1968
bis 31.12.1984 als (weitere) Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech)
einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden Verfahrensmängel geltend gemacht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
I. Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) verletzt, muss er in der Beschwerdebegründung 1. einen ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht
gefolgt ist, 2. die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten
erscheinen müssen, 3. die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten,
4. das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und 5. schildern, dass und warum die Entscheidung
des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus
zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen
Beweisaufnahme gekannt hätte (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Der Kläger behauptet, er habe in der mündlichen Verhandlung erfolglos beantragt,
"die zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn F. S., Adresse wie im Schriftsatz vom 13. Mai 2014, hinsichtlich der Behauptung,
dass im streitgegenständlichen Betrieb die Mehrzahl der Beschäftigten mit der Neuproduktion von landwirtschaftlichen Geräten
befasst war und diese Fertigung auch massenhaft erfolgte."
Er versäumt es jedoch, die Argumentationsstruktur des angefochtenen Urteils darzustellen, um aufzuzeigen, dass die Entscheidung
auf dem Fehlen der sog betrieblichen Voraussetzung beruhen kann, was nur der Fall wäre, wenn das Berufungsgericht - ausgehend
von seiner materiellen Rechtsansicht - auch die persönlichen und sachlichen Erfordernisse für eine fiktive Einbeziehung in
die AVItech bejaht hätte und die beantragte Beweiserhebung deshalb zu einem günstigeren Ergebnis für den Beschwerdeführer
hätte führen können. Zwar trägt der Kläger zumindest sinngemäß vor, das LSG habe seine Entscheidung allein auf die fehlende
Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung gestützt. Die Frage, ob die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten
Verfahrensmangel beruhen kann, ist indes nicht unter Zugrundelegung des Beteiligtenvortrags zu beantworten, sondern allein
auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen. Ob das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Kläger die persönliche
und sachliche Voraussetzung erfüllt, gibt die Beschwerdebegründung nicht an. Soweit sie eine Sachverhaltsschilderung enthält
(insbesondere S 2 der Beschwerdebegründung), fehlt es an der Darlegung, dass die entsprechenden Ausführungen dem Berufungsgericht
zuzuordnen sind.
II. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG, §§
62,
128 Abs 2
SGG) verletzt, weil sie zur Verneinung der betrieblichen Voraussetzung "überraschend" das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern
vom 24.1.2007 (L 7 R 377/05 - Juris) herangezogen habe, ohne ihm vorher die Unterlagen aus diesem Verfahren zugänglich gemacht und Gelegenheit gegeben
zu haben, sich hierzu zu äußern. Damit ist eine Gehörverletzung jedoch nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Denn der Kläger versäumt es darzutun, welches Vorbringen hierdurch ggf verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene
Entscheidung darauf beruhen kann (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.