Keine Förderung der Ausbildung oder der Weiterbildung zu einem akademischen Beruf durch die Bundesanstalt für Arbeit
Gründe:
I.
Zu entscheiden ist, ob die Umschulung einer Diplomvolkswirtin zur Oberstufenlehrerin an Waldorfschulen von einer Förderung
durch die Bundesanstalt für Arbeit (BA) nach § 34 Abs. 4
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeschlossen ist, weil die Umschulung an einer hochschulähnlichen Bildungsstätte durchgeführt wurde.
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin übte ihren Beruf als Diplomvolkswirtin nicht aus, sondern arbeitete als Fotomodell, Mannequin,
Volontärin und redaktionelle Mitarbeiterin an einer Rundfunkanstalt. Zuletzt war sie arbeitslos. Ihren im Juli 1982 gestellten
Antrag auf Förderung einer 1 1/2 jährigen Ausbildung zur Oberstufenlehrerin am Seminar für Waldorfpädagogik (SWP), dessen
Träger ein eingetragener Verein ist, lehnte das Arbeitsamt ab, weil gemäß § 34 Abs. 4
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Maßnahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte keine beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne
des AFG seien (Bescheid vom 14. Oktober 1982, Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1983). Während die Klägerin vor dem Sozialgericht
(SG) Erfolg hatte, hat das Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen (Urteil vom 23. Februar 1988). Das LSG hat sich
der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Das SWP sei eine Bildungsstätte, die einer Fachhochschule oder Hochschule
ähnlich sei. Dem stehe nicht entgegen, daß in einem Verwaltungsrechtsstreit einer anderen Teilnehmerin rechtskräftig entschieden
worden sei, daß eine Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG) ausscheide, weil das SWP nicht als hochschulgleichwertig anerkannt sei. Ob es sich bei dem SWP um eine hochschulähnliche
Bildungsstätte handele, sei unabhängig davon, aus welchem Grunde die staatliche Anerkennung als Hochschule nicht erfolgt sei.
Bei der 1 1/2 jährigen Ausbildung zur Oberstufenlehrerin handele es sich inhaltlich um eine Bildungsmaßnahme auf Hochschulebene.
Die Lehrerausbildung finde traditionsgemäß zumindest auf Fachhochschulebene statt, nämlich an pädagogischen Hochschulen oder
Universitäten. Das komme auch im Selbstverständnis des Trägers des SWP zum Ausdruck, der sich "Verein zur Förderung einer
Freien Hochschule in Stuttgart e.V." nenne. Zwar würden an dem SWP auch einzelne Lehrgänge angeboten, die unterhalb der Fachhochschulebene
anzusiedeln seien und insbesondere die Ausbildung zum Fachlehrer für die Unter- und Mittelstufe betreffen; das ändere aber
nichts an dem Charakter der hier allein zu beurteilenden Maßnahme. Wenn hier als Zugangsvoraussetzung nicht nur die Hochschulreife,
sondern sogar ein abgeschlossenes Studium verlangt werde, spreche dies erst recht für das Hochschulniveau der Ausbildung.
Das werde bestätigt durch den von der Studienordnung vorgeschriebenen Ausbildungsinhalt und die Qualifikation des Lehrkörpers.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision. Sie rügt eine unzutreffende
Anwendung des § 34 Abs. 4
AFG, indem das LSG das SWP als hochschulähnliche Einrichtung eingeordnet habe. Das LSG habe verkannt, daß nachdem die Anerkennung
als einer staatlichen Hochschule gleichwertige Einrichtung von der zuständigen Landesbehörde abgelehnt worden sei, eine solche
Feststellung nicht mehr getroffen werden könne. Aus der Tatsache, daß als Voraussetzung für die Ausbildung zur Oberstufenlehrerin
ein abgeschlossenes Studium verlangt werde, habe das LSG auch nicht auf eine hochschulähnliche Ausbildung schließen dürfen.
Denn die Beklagte fördere andererseits Maßnahmen für arbeitslose Lehrer, die ebenfalls ein abgeschlossenes Studium aufzuweisen
hätten. Ebensowenig sei es gerechtfertigt, aus der Qualifikation der Lehrkräfte auf die Hochschulqualität der Ausbildung zu
schließen. Mit der Ausbildung zur Oberstufenlehrerin habe sie, die Klägerin, auch keine Qualifikation erlangt, die ihr den
Unterricht an staatlichen Schulen ermögliche. Sie habe die Maßnahme ohne Abschlußprüfung beendet. Eine Ausbildungsordnung
habe zum Zeitpunkt der Maßnahme in verbindlicher, festgeschriebener Form noch nicht bestanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Dem Anspruch der Klägerin gegen die Bundesanstalt auf Förderung ihrer beruflichen Bildungsmaßnahme am SWP, die nach übereinstimmender
Auffassung der Beteiligten und der Vorinstanzen eine Umschulung i.S. des § 47
AFG ist, steht § 34 Abs 4
AFG entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind Maßnahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder ähnlichen Bildungsstätte keine berufliche Bildungsmaßnahmen
i.S. des vierten Unterabschnittes des zweiten Abschnitts des AFG. Das LSG hat zutreffend entschieden, daß damit auch die Umschulungen zu den hiernach von der Förderung ausgeschlossenen Bildungsmaßnahmen
gehören und daß die Umschulung der Klägerin an einer hochschulähnlichen Bildungsstätte i.S. des § 34 Abs. 4
AFG durchgeführt worden ist.
Der 11. Senat des BSG konnte in seinem Urteil vom 14. Juni 1988 (SozR 4100 § 34 Nr 14), auf das sich die Revision vor allem
stützt, unentschieden lassen, ob § 34 Abs. 4
AFG überhaupt Umschulungen meint, weil die Bildungsmaßnahme in dem damals zu beurteilenden Fall zwar von einer Hochschule organisiert,
nicht aber hochschulartig gestaltet war. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die Ausschlußvorschrift des § 34 Abs. 4
AFG auch für Umschulungen gilt und daß der Lehrgang der Klägerin zu den danach ausgeschlossenen Bildungsmaßnahmen gehört.
§ 34 Abs. 4
AFG erfaßt nach seinem Wortlaut nicht nur die Erstausbildung, sondern auch die Weiterbildung, insbesondere die Umschulung.
Der Zweifel, den der 11. Senat a.a.O. daran hatte, ob dies auch dem Sinn der Vorschrift entspreche, greift nicht durch. Auffallend
ist allerdings, daß der Wortlaut des § 34 Abs. 4
AFG auf den ersten Blick nicht in vollem Umfang mit §
2 Abs.
6 Nr
1
BAföG harmoniert. In dieser Vorschrift ist geregelt, nach welchem Gesetz zu leisten ist, wenn die Leistungsvoraussetzungen sowohl
nach dem AFG wie auch nach dem
BAföG erfüllt sind. §
2 Abs.
6 Nr
1
BAföG regelt den Vorrang der Leistungen nach dem AFG; er gibt aber dabei nur den Leistungen nach den §§ 41 bis 47
AFG den Vorrang, nimmt also § 40
AFG aus, der die Förderung der Erstausbildung regelt. § 34 Abs. 4
AFG könnte deshalb als bloße Ergänzung dieser Regelung verstanden werden. Er hätte dann den Sinn, nur für die Erstausbildung
an einer Hochschule oder hochschulähnlichen Bildungsstätte klarzustellen, daß nicht die Bundesanstalt, sondern das Amt für
Ausbildungsförderung zuständig ist, wenn die Leistungsvoraussetzungen sowohl nach dem
BAföG als auch nach dem AFG erfüllt sind. Indessen ist weder eine solche Klarstellung erforderlich, noch ist § 34 Abs. 4
AFG eine bloße Konkurrenzregelung, sondern eine Abgrenzungsnorm.
Im Falle der Erstausbildung nach § 40
AFG kann keine Leistungskonkurrenz auftreten, weil die Leistungsvoraussetzungen so geregelt sind, daß nicht ein Anspruch sowohl
nach AFG wie auch nach
BAföG entstehen kann. Die Bundesanstalt gewährt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG Leistungen bei einer Erstausbildung nur, wenn es sich um Ausbildungen in Betrieben oder in überbetrieblichen Einrichtungen
handelt. Die Förderung von Erstausbildungen an Schulen oder Hochschulen sind schon damit ausgeschlossen. Selbst soweit berufsvorbereitende
Maßnahmen in Betracht kommen, schließt § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG eine Leistungskonkurrenz weitgehend aus: Berufsvorbereitende Maßnahmen an Schulen werden nur gefördert, wenn es sich um Schulen
handelt, die nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegen. Diese Vorschrift greift damit § 2 des Berufsbildungsgesetzes
auf, nach dem sich die Förderung der beruflichen Bildung der Bundesanstalt auszurichten hat (vgl. Hoppe/Berlinger, Förderung
der beruflichen Bildung, Stand: März 1983, vor § 33 Am 6). Dieses Gesetz regelt die Hochschulausbildung ebensowenig wie die
Berufsbildung an Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Die Ämter für Ausbildungsförderung hingegen fördern
nach §
2 Abs.
1
BAföG den Besuch von Schulen der verschiedensten Art, auch von Hochschulen, die ebenfalls den Ländergesetzen unterstehen (zum Bund
als Träger von Hochschulen vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. S 151, RdNr 147).
Da die Voraussetzungen für die AFG-Förderung und die Förderung nach dem BAFöG bei Erstausbildung unterschiedlich geregelt sind, bedarf es insoweit keiner Konkurrenzregelung.
Eine Konkurrenzregelung ist nur für die Weiterbildung erforderlich, und die ist in § 2 Abs. 6 Nr 1 BAFöG in ausreichendem Umfang getroffen: Der Anspruch nach dem AFG geht im Falle der Weiterbildung vor.
Der Leistungsausschluß nach § 34 Abs. 4
AFG ergänzt deshalb nicht § 2 Abs. 6 Nr 1 BAFöG für die Erstausbildung; § 34 Abs. 4
AFG umfaßt vielmehr, wie das auch der Wortlaut bestimmt, Erstausbildung und Weiterbildung. Praktische Bedeutung hat er aber wegen
§ 40 Abs. 1
AFG nur für die Weiterbildung, insbesondere für die hier zu beurteilende Umschulung.
Der Leistungsausschluß nach § 34 Abs. 4
AFG ist aber auch keine Konkurrenzregelung, die im Falle der Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen des AFG und des BAFöG eingriffe. § 34 Abs. 4
AFG grenzt vielmehr wie § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG eine Leistungsvoraussetzung ab. § 40 Abs. 1 Satz 1 AFG verlangt eine betriebsbezogene Ausbildung und schließt damit die schulische und die hochschulartige Ausbildung aus. Dieser
Ausschluß gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
BAföG-Leistungen vorliegen oder ob die schulische oder hochschulartige Ausbildung privat finanziert wird. § 34 Abs. 4
AFG erreicht für die hochschulartige Weiterbildung über die negative Anspruchsvoraussetzung dasselbe Ergebnis.
Daß § 34 Abs. 4
AFG nicht nur die Abgrenzung zum Förderungsbereich des
BAföG, sondern auch die Abgrenzung zu dem privat zu finanzierenden Bildungsbereich meint, wird auch daran deutlich, daß die gleiche
Behandlung von Hochschulen und hochschulähnlichen Einrichtungen nicht auf das Anerkennungsverfahren nach §
1 Abs.
2
BAföG abgestimmt ist. Wenn festzustellen ist, daß es sich um eine hochschulähnliche Bildung - Erstausbildung oder Weiterbildung
- handelt, ist die Förderung nach dem AFG ohne Rücksicht darauf zu versagen, ob diese Ausbildung nach dem
BAföG gefördert werden kann, was nur möglich ist, wenn die Bildungsstätte der Hochschule gleichwertig ist.
Es ist daher nicht entscheidend, ob das SWP der Hochschule gleichwertig ist oder war, sondern ob dort eine hochschulähnliche
Weiterbildung betrieben wird. Unter welchen Voraussetzungen die Feststellung der Hochschulähnlichkeit zu treffen ist, hängt
nicht nur von dem in den Hochschulgesetzen der Länder und im Hochschulrahmengesetz formulierten Begriff der Hochschule, sondern auch von dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 34 Abs. 4
AFG ab. Das gilt vor allem dann, wenn, wie hier, die Ausbildungsstätte z.Z. der Ausbildung noch nicht staatlich anerkannt war
und es sich um einen Kurs handelt, der möglicherweise nicht zum Kernbereich der Ausbildungsstätte gehört, für den der Träger
der Ausbildungsstätte die staatliche Anerkennung betreibt, was allerdings erst im Revisionsverfahren vorgetragen wird.
Schon der Ausschluß der Schulen und damit auch der Hochschulen von der Förderung der Erstausbildung und die strengen Anforderungen,
die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG an die Gestaltung der Bildungsmaßnahmen zu stellen sind, sowie die kurze Zeit, für die ganztägiger Unterricht bei Fortbildung
und Umschulung gefördert wird (§ 41 Abs. 3 Satz 2, § 47 Abs. 2 Satz 2 AFG), zeigen, daß der Versichertengemeinschaft grundsätzlich nicht zugemutet werden soll, ein reguläres Studium zu finanzieren.
Durch § 34 Abs. 4
AFG wird klargestellt, daß auch kurzfristige Studiengänge an Hochschulen und hochschulähnlichen Einrichtungen nicht zu den förderungsfähigen
Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen gehören. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß sich die Hochschulen und hochschulähnlichen
Einrichtungen grundsätzlich auch nicht durch die Einrichtung kurzer Studiengänge in den Kreis der förderungsfähigen Einrichtungen
einreihen können. Ferner ist zu berücksichtigen, daß sich die Fortbildung und die Umschulung an Erwachsene wenden, die schon
in den Genuß einer Ausbildung gekommen sind. Es ist deshalb gerechtfertigt, ihnen eine weitgehende Ausbildung auf höchstem
Niveau nicht durch die Solidargemeinschaft der Beitragszahler zu finanzieren.
In aller Regel werden Lehrgänge, die von einer Hochschule gestaltet werden, auch "an" der Hochschule stattfinden. Hiervon
mag es Ausnahmen geben, wenn sich - wie in dem vom 11. Senat entschiedenen Fall die Zugangsvoraussetzungen, die Art des Unterrichts
und der Abschluß des Lehrgangs von den regulären Studiengängen wesentlich unterscheiden. In dem hier zu entscheidenden Fall
sind eindeutige Feststellungen zu den Zugangsvoraussetzungen, der Art des Unterrichts und der Abschlußprüfung nicht getroffen
worden. Das läßt sich auch schwer nachholen, weil in der Zeit, in der die Klägerin unterrichtet wurde, nicht einmal ein schriftlicher
Lehrplan vorlag. Festgestellt worden ist aber, daß das Ziel der Umschulung das der Lehrerin an der Oberstufe einer privaten
Oberschule ist. Dieses Ziel wird zwar nicht unmittelbar nach Abschluß des Lehrgangs, sondern nach mehrjähriger Lehrtätigkeit
durch eine besondere staatliche Erlaubnis erreicht; der Lehrgang ist aber - neben der nachfolgenden Berufspraxis die entscheidende
Voraussetzung dafür, dieses Ziel zu erreichen.
Die Lehrerausbildung ist in den Bundesländern zwar nicht einheitlich geregelt; grundsätzlich besteht sie aber aus einem Studium
an einer wissenschaftlichen Hochschule (vgl. Stein/Roell, Handbuch des Schulrechts, 1988, S 195). Auch die für den Status
der Lehrer maßgebenden Ländergesetze bringen das zum Ausdruck: Das Lehramt an allgemeinbildenden und beruflichen öffentlichen
Schulen wird grundsätzlich durch das Studium an wissenschaftlichen Hochschulen und einen Vorbereitungsdienst erlangt (vgl.
z.B. § 1 Hessisches Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen idF vom 30. Mai 1969 - GVBl S 101). Diejenigen Personen,
die, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen, an solchen Schulen unterrichten wollen, brauchen eine besondere Erlaubnis des
Kultusministers oder des sonst zuständigen Fachministers (vgl. § 7 des oben genannten Gesetzes). Der Grundsatz der wissenschaftlichen
Ausbildung der Lehrer gilt auch für die Privatschulen. Die Privatschulgarantie des Art
7 Abs.
4
Grundgesetz (
GG) umfaßt zwar das Recht auf freie Auswahl der Lehrkräfte; das bedeutet aber nur die freie Wahl der Person, nicht die Freiheit
von den Anforderungen an die Qualifikation. Art
7 Abs.
4 Satz 2
GG macht die Genehmigung der Privatschulen ausdrücklich von der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte abhängig. Nach
§ 11 der Vereinbarung über das Privatschulwesen (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10./11. August 1951, von Campenhausen/Lerche,
Deutsches Schulrecht, Nr 1260) muß für die Lehrkräfte an Ersatzschulen "eine fachliche, pädagogische, unterrichtspraktische
Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der
Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Auf den Nachweis der Vor- und Ausbildung und der Prüfungen
kann in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die wissenschaftliche und pädagogische Eignung des Lehrers durch
gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird" (zitiert nach Stein/Roell, Handbuch des Schulrechts, 1988, S 108; vgl. auch
§ 8 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27. April 1953 - GVBl S 57). Im übrigen ist es auch in der Literatur anerkannt,
daß an den Seminaren für Waldorf-Pädagogik Ausbildungsgänge eingerichtet sind, die die Heranbildung von "gleichwertigen" Lehrern
anstreben (vgl. Vogel, Das Recht der Schulen und Heime in freier Trägerschaft, 1984, S 106 f und S 173).
Die Umschulung der Klägerin, die schon eine wissenschaftliche Ausbildung für einen bestimmten Beruf abgeschlossen hat, richtet
sich auf einen anderen Beruf, der grundsätzlich nur durch ein wissenschaftliches Studium an einer Hochschule erlangt werden
kann. Für die Förderung einer solchen Umschulung ist die Bundesanstalt nach § 34 Abs. 4
AFG nicht zuständig. Denn die Umschulung findet auch dann "an" einer Hochschule statt, wenn sich der Umschulungs-Studiengang
von dem als Hochschule anerkannten oder anzuerkennenden Kernbereich abheben sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193
SGG.