Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen aufgrund der von ihm geltend gemachten "massenweisen Foltermethoden
der hochkriminell nonstop arbeitenden deutschen Justiz und Behörden" und die Gewährung von Versorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) bzw nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Einen solchen Anspruch hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 12.6.2015 verneint, weil bereits die zum SG Bayreuth erhobene
Klage mangels durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren unzulässig gewesen sei. Der Kläger habe nicht einmal einen
Antrag beim Beklagten gestellt und es sei kein Grund dafür ersichtlich, das Verfahren auszusetzen, um fehlende Verfahren nachzuholen,
da sich der Kläger zuvor nicht an den zuständigen Leistungsträger gewandt habe.
Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter
Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Aus dem von ihm am 21.6.2013 ausgefüllten Rentenantragsformular
gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund nebst Begleitschreiben sei klar und eindeutig ersichtlich, dass er auch einen
Opferrentenantrag gestellt habe.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - unter anderem - die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Die vom Kläger offenbar angestrebte allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob sein Rentenantrag bzw sein
Begleitschreiben vom 21.6.2013 als ein von der Beklagten zu prüfender Antrag nach dem
OEG bzw dem StrRehaG hätte gewertet werden müssen, enthält die Überprüfung, ob das LSG im Rahmen seiner Wertung in der Sache richtig entschieden
hat. Eine solche Überprüfung ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde allerdings unzulässig und kann daher nicht deren
Erfolgsaussichten begründen (vgl BSG SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 6 mwN).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird sich schon deshalb nicht darstellen lassen, weil nicht ersichtlich ist, dass
das LSG einen vom Kläger bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag übergangen haben könnte (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51f; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11), selbst wenn insoweit bei einem in der Berufungsinstanz nicht rechtskundig vertretenen Kläger nach Form, Inhalt,
Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen sind (BSG Beschluss vom 31.7.2013 - B 5 R 53/13 B - Juris).
Eine Erfolgsaussicht lässt sich für eine mögliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl §
62 SGG) ebenfalls nicht feststellen. Mit dieser kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen
Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
62 RdNr 11a mwN).
Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht zu erkennen.
Da dem Kläger nach alledem keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).