BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - 9 V 2/14
Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens Verwerfung durch Beschluss
1. Die Ablehnung eines unzulässigen Wiederaufnahmeantrags rechtfertigt kein aufwändigeres Verfahren als die Entscheidung über die Berufung selbst.
2. Damit ist es dem LSG im Wiederaufnahmeverfahren auch nicht verwehrt, eine mangels schlüssiger Behauptung eines zulässigen Anfechtungsgrundes unzulässige Wiederaufnahmeklage nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 585 ZPO sowie § 158 S. 1 und S. 2 SGG in entsprechender Anwendung der allgemeinen Vorschriften durch Beschluss zu verwerfen.
Normenkette:
SGG § 179 Abs. 1
,
SGG § 158
,
ZPO § 585
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 11.11.2014 L 13 VG 22/14 WA , SG Duisburg S 13 VG 463/07
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

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