Erstattung einer Positronen-Emissions-Tomographie nach dem BVG
Grundsatzrüge
Kostenerstattung für ein privat beschafftes Beweismittel
Gründe:
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger Erstattung einer Positronen-Emissions-Tomographie (PET) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der Kläger beantragte im Jahr 2008 im Überprüfungsverfahren die Gewährung von Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz wegen einer Gewalttat im Jahr 2003. Der Antrag war bei dem Beklagten und in den Instanzen ohne Erfolg (LSG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 7.9.2011 - L 4 VG 9/10), ebenso ein weiterer Überprüfungsantrag (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 4.2.2015 - L 4 VG 17/14). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beabsichtigt der Kläger eine Beschwerde, für die er Prozesskostenhilfe
(PKH) beantragt (B 9 V 4/15 BH).
Wegen der für Zwecke des (ersten) Überprüfungsverfahrens von ihm veranlassten und am 18.6.2009 durchgeführten PET verlangte
er bei dem Beklagten und in den Instanzen erfolglos die Erstattung der Kosten der PET. Das SG hat ua ausgeführt, es handele sich nicht um eine Heil- oder Krankenbehandlung, sodass der Erstattungsanspruch nach § 18 Abs 4 BVG nicht zum Tragen komme. Auch sei bereits im Urteil des LSG vom 7.9.2011 festgestellt, dass die PET keinen Aufschluss über
einen etwaigen Ursachenzusammenhang zwischen der Gewalttat und den geltend gemachten Hirnbeeinträchtigungen geben könne (Gerichtsbescheid
vom 28.7.2014). Das LSG hat seine Entscheidung ua darauf gestützt, es hätten nicht unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme
einer Sachleistung gehindert (Urteil vom 4.2.2015).
Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil PKH unter Beiordnung eines
anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Insbesondere wirft der Umstand, dass die PET-Diagnostik durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nur im Rahmen enger
Indikationen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als vertragsärztliche Leistung erbracht werden darf (§
135 SGB V iVm Anl 1 Nr 14 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des GBA) und die Krankenbehandlung nach dem BVG grundsätzlich auf das Niveau der GKV begrenzt ist (vgl BSG Urteil vom 10.12.2003 - B 9 V 12/02 R) keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die hier im Kern begehrte Erstattung der Kosten eines im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens
privat beschafften Beweismittels auf. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des
BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß
§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Insbesondere ist für einen Verfahrensmangel nichts dadurch ersichtlich, dass das LSG die Berufung
ohne Zulassungsentscheidung als zulässig behandelt hat, nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz klargestellt hat, dass
sein Begehren die Wertgrenze des §
144 Abs
1 Nr
1 SGG übersteigt (vgl zur Sach- anstelle einer Prozessentscheidung Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658
mwN). Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG; §
62 SGG). Das LSG durfte den wegen erfolgloser Suche nach einem Rechtsanwalt gestellten Antrag des Klägers auf Vertagung der mündlichen
Verhandlung abschlägig bescheiden, nachdem es den PKH-Antrag des Kläger angesichts fehlender Erfolgsaussichten unanfechtbar
abgelehnt hatte (Beschluss vom 15.9.2014), danach ausreichend Gelegenheit zur Suche nach einem Rechtsanwalt bestand, zuletzt
wunschgemäß innerhalb einer weiteren Frist bis zum 31.1.2015 und schließlich nichts dafür ersichtlich ist, dass ein günstigeres
Ergebnis bei anwaltlicher Beratung hätte erreicht werden können (vgl zum Notanwalt nach §
78b ZPO BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 28 RdNr 5).