Wiederholtes Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X
Hinreichende Erfolgsaussicht im PKH-Prüfungsverfahren
Gründe:
I
Der Kläger begehrt im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ihm als Folge einer Gewalttat vom 22.11.2003 unter Aufhebung der entgegenstehenden früheren Bescheide rückwirkend ab dem
22.11.2003 Versorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 100 und alle Nachteilsausgleiche zu gewähren sowie ihn für sämtliche
Nachteile schon ab dem Jahr 2003 zu entschädigen. Der Antrag war bei dem Beklagten und den Instanzen ohne Erfolg (LSG Rheinland-Pfalz
Urteil vom 4.2.2015 - L 4 VG 17/14). Das LSG hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu
Recht - erneut - abgelehnt habe, den Bescheid vom 4.3.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.5.2005 insoweit zurückzunehmen,
als bei dem Kläger keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) angenommen worden sei, die zur Gewährung einer Beschädigtenrente
führe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte in der Vergangenheit zu Unrecht dem Kläger keine Versorgung nach
einem GdS von mindestens 25 gewährt habe. Der von dem Kläger selbst angeführte Sachverständige Dr. von A. beschreibe in seinem
Gutachten vom 22.11.2004 einen psychischen Befund, der weitgehend identisch sei mit demjenigen des Dr. B. im Gutachten vom
29.8.2002 und demjenigen des Dr. H. im Gutachten vom 19.2.2008. Im Vordergrund der psychischen Beeinträchtigung stehe, wie
schon vor der Angriffstat im Jahre 2003, die Fixierung des Klägers auf sich selbst und die von ihm erlittenen narzisstischen
Kränkungen bzw das von ihm erlittene Unrecht, sei es in Form der zunächst nicht gewährten Erwerbsminderungsrente oder der
nunmehr nicht gewährten Beschädigtenrente nach dem
OEG. Neue Tatsachen hierzu habe der Kläger nicht vorgebracht. Soweit dieser weiterhin die Entschädigung von wirtschaftlichen
Nachteilen anstrebe, weil bei ihm der Nachteilsausgleich RF nicht schon seit dem Jahr 2003 anerkannt sei, nehme er an, dass
er bei Anerkennung einer schädigungsbedingten höheren MdE schon ab dem Jahr 2003 nach dem damals geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag
von der Rundfunkgebühr befreit worden wäre. Ob diese Annahme zutreffe, könne dahinstehen, da - wie bereits ausgeführt - die
MdE in den früheren Bescheiden zu Recht nicht höher anerkannt worden sei (Urteil vom 4.2.2015 - L 4 VG 17/14).
Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter
Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.
Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte
dafür, dass er einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Insbesondere werfen die vom LSG zu berücksichtigenden Vorschriften des § 44 SGB X sowie der §§ 30 Abs 1 und 31 Abs 1 BVG in der jeweils zugrunde zu legenden Fassung keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die hier im Kern begehrte Versorgung
nach dem
OEG iVm dem BVG auf. Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung des §
109 SGG oder des §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art
103 Abs
1 GG; §
62 SGG). Das LSG durfte den wegen erfolgloser Suche nach einem Rechtsanwalt gestellten Antrag des Klägers auf Vertagung der mündlichen
Verhandlung abschlägig bescheiden, nachdem es den PKH-Antrag des Klägers angesichts fehlender Erfolgsaussichten unanfechtbar
abgelehnt hatte (Beschluss vom 15.9.2014), danach ausreichend Gelegenheit zur Suche nach einem Rechtsanwalt bestand, zuletzt
wunschgemäß wie im Parallelverfahren L 4 VG 16/14 innerhalb einer weiteren Frist bis zum 31.1.2015 und schließlich nichts dafür ersichtlich ist, dass ein günstigeres Ergebnis
bei anwaltlicher Beratung hätte erreicht werden können (vgl zum Notanwalt nach §
78b ZPO: BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 28, RdNr 5).