Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.7.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg
vom 25.6.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben, welches nach Weiterleitung durch
das LSG am 31.7.2015 beim BSG eingegangen ist, zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier
nicht der Fall. Für die Bewilligung von PKH zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision
ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1) Voraussetzung, dass neben dem (grundsätzlich formlosen) Antrag auf PKH auch die "Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse" in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht wird.
Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 3.8.2015 endete (§
160a Abs
1 S 2
SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich darüber belehrt
worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen. Dass der Kläger an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl §
67 SGG), ist nicht ersichtlich.